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Gesprächspsychotherapie

05.11.2008: LSG Baden-Württemberg bestätigt G-BA-Entscheidung

Die berufsrechtliche Anerkennung führt nicht zwingend dazu, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen muss. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied in einem Rechtsstreit am 29. Oktober, dass der G-BA berechtigt ist, in seinen Richtlinien über die berufsrechtlichen Regelungen hinauszugehen.

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Gesprächspsychotherapeuten gegen die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg auf die Erteilung des Fachkundenachweises nach § 95c SGB V (Aktenzeichen L 5 KA 2851). Der Fachkundenachweis ist notwendig, um als Vertragspsychotherapeut zugelassen zu werden und Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen.

Nach dem SGB V ist es möglich, den Fachkundenachweis zu erteilen, wenn Psychotherapeuten die vertiefte Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren absolviert haben, das durch den G-BA als Richtlinienverfahren anerkannt wurde. Der G-BA hatte am 24. April 2008 eine solche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie abgelehnt, weil der Nutzen der Gesprächspsychotherapie nur für die Behandlung von Affektiven Störungen, nicht aber für andere wichtige, versorgungsrelevante psychische Störungen ausreichend wissenschaftlich belegt sei.

Der klagende Gesprächspsychotherapeut sah durch den G-BA sein Grundrecht auf Berufsausübung verletzt. Er hatte geltend gemacht, dass die Gesprächspsychotherapie aufgrund der vorliegenden berufsrechtlichen Anerkennung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar sein müsse. Das LSG Baden-Württemberg verwies auf das Recht des G-BA, ein eigenständiges sozialrechtliches Prüfverfahren durchzuführen. Der Beschluss des G-BA liege innerhalb des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums des obersten Gremiums der gemeinsamen Selbstverwaltung.

Das LSG hat eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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