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BMG beanstandet Änderung der Psychotherapie-Richtlinien

18.08.2006: Neuregelung der Zulassung neuer psychotherapeutischer Verfahren tritt nicht in Kraft

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit seinem Schreiben vom 15. August 2006 die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinien in den Abschnitten B.I.3.2 und B.I.4 beanstandet, die die Kriterien für die Zulassung neuer psychotherapeutischer Verfahren neu regeln sollten. Dieser Teil der Richtlinienänderung tritt somit nicht in Kraft.

In seiner Begründung kritisiert das BMG dabei insbesondere das vom G-BA geforderte Schwellenkriterium des Nachweises des Nutzens für mindestens die drei häufigsten psychischen Erkrankungen als unverhältnismäßig.

Darüber hinaus habe "der G-BA die von der BPtK vorgebrachten erheblichen Bedenken gegenüber der Geeignetheit der Definition des Schwellenkriteriums "Versorgungsrelevanz" nicht ausräumen" können. Das BMG greift hier die Kritik der BPtK auf, dass bei der Definition der Versorgungsrelevanz ausschließlich auf die Häufigkeit psychischer Erkrankungen abgehoben wurde, wichtige Parameter wie Schweregrad, Prognose, sozialmedizinische und gesundheitsökonomische Folgen sowie Ansatzpunkte für eine psychotherapeutische Behandlung dagegen nicht berücksichtigt wurden. Ferner kritisiert das BMG analog der Stellungnahme der BPtK die Möglichkeit, dass ein psychotherapeutisches Verfahren im Sinne des Psychotherapeutengesetzes durch die Richtlinien des G-BA in eine Methode umdefiniert werden könnte.

Durch das BMG bestätigt wurde dagegen die Regelung in B.I.3.2, dass für die Anerkennung für Verfahren der Psychotherapie ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA zu erbringen ist. Ausgenommen von der Beanstandung sind weiterhin die Änderungen in Abschnitt D, welche eine Übersetzung der Anwendungsbereiche der Psychotherapie in die Sprache und Kategorien der ICD-10 beinhalten.

Der G-BA wird sich nun erneut mit den Regelungen in den Abschnitten B.I.3.2 und B.I.4 befassen müssen. Das BMG geht dabei davon aus, dass die laufende Bewertung der Gesprächspsychotherapie unabhängig von der vorliegenden (Teil-)Beanstandung auf der Grundlage der derzeit gültigen Psychotherapie-Richtlinien abgeschlossen werden kann.


Dokumente zum Download (PDF):


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