Regeln der Berufsausübung
Psychotherapeuten sind per Gesetz Pflichtmitglieder in einer Landespsychotherapeutenkammer. Psychotherapeutisch tätige Ärzte sind Pflichtmitglieder einer Landesärztekammer. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Jedes Bundesland hat eine Landespsychotherapeutenkammer. Ausnahme ist die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Kammern regeln unter anderem die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Diese Regeln legen sie in so genannten Berufsordnungen fest. Die Berufsordnung ist verpflichtend für alle Mitglieder einer Kammer. Sie dient beispielsweise dazu:
- das Vertrauen zwischen Patienten und Psychotherapeuten zu fördern,
- die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit sicherzustellen,
- den Schutz der Patienten zu sichern,
- die Freiheit und das Ansehen des Berufs zu wahren und zu fördern.
Als „Regeln der Berufsausübung“ gelten unter anderem:
Sorgfaltspflichten
Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage von Patienten ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilerfolg machen.
Einwilligung des Patienten
Jede Behandlung bedarf der Einwilligung.
Information über die Behandlung
Psychotherapeuten klären ihre Patienten auf über:
- Indikation,
- Art der Behandlung,
- Therapieplan,
- gegebenenfalls Behandlungsalternativen,
- mögliche Behandlungsrisiken,
- die Honorarregelung,
- die Dauer einer einzelnen Sitzung,
- die Häufigkeit der Sitzungen und
- die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
Honorierung
Das Honorar für Selbstzahler und Privatversicherte ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Honorarfragen sind zu Beginn der Psychotherapie beziehungsweise Beratung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich festzuhalten.
Schweigepflicht
Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über das verpflichtet, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von Patienten oder von Dritten anvertraut und bekannt geworden ist. Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.
Abstinenz
Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung von Patienten nicht missbrauchen, um eigene Interessen und Bedürfnisse zu befriedigen.
Ihre Tätigkeit wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden, es sei denn, der Wert ist gering.
Dieses Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung der Patienten zur Psychotherapeutin beziehungsweise zum Psychotherapeuten gegeben ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen tragen allein die behandelnden Psychotherapeuten.
Sexueller Kontakt verboten
Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeuten zu ihren Patienten ist unzulässig.
Dokumentation der Behandlung und Einsicht des Patienten
Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Behandlung und Beratung zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens Datum, anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen, psychotherapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls Ergebnisse psychometrischer Erhebungen enthalten. Patienten ist auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen zu gewähren. Dies gilt auch nach Beendigung einer Behandlung. Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn dies den Patienten gesundheitlich gefährden würde und dieser Gefährdung der Gesundheit nicht anderweitig abgeholfen werden kann. Eine Einsichtsverweigerung ist gegenüber dem Patienten zu begründen.
Anfragen von Patienten
Anfragen von Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, müssen zeitnah – in Notfällen unverzüglich – beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung der Psychotherapeuten sind dem Patienten alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.
Praxisräume
Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
Jeder Patient kann sich bei einer Landespsychotherapeutenkammer über Psychotherapeuten, die Mitglied der Kammer sind, beschweren. Die Kammer ist verpflichtet, jeder eingehenden Beschwerde nachzugehen und zu überprüfen, ob ein berufsrechtswidriges Verhalten vorliegt. Eine Liste der Landespsychotherapeutenkammern finden Sie auf der folgenden Seite.






