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Neue Versorgungsformen

 

8. Medizinische Versorgungszentren

8.1

Definition

8.2

Akteure
8.3 Organisationsformen
8.4 Unternehmen mit angestellten Ärzten
8.5 Sozietät
8.6 Medizinische Kooperationsgemeinschaft

8.7

Managementgesellschaft

8.8

Zulassungsvoraussetzungen

8.9

Stand der Umsetzung

 

8.1

Definition

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind fachübergreifende und ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in freiberuflicher Form, aber auch als Angestellte tätig sein können. Mit den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind MVZ Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung.

   

8.2

Akteure

MVZ können von Leistungserbringern gegründet werden, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Als Gründer kommen demnach in Frage:

1. Vertragsärzte,
2. Vertragspsychotherapeuten,
3. ermächtigte Krankenhausärzte,
4. ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten,
5. Ärzte und Einrichtungen auf der Grundlage des BMV-Ä,
6. Träger von Einrichtungen nach § 311 SGB V,
7. ermächtigte Träger von Einrichtungen nach § 117, 118, 119 a,
8. Krankenhausträger (§ 108),
9. Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111, 111 a),
10. Heilmittelerbringer (§ 124),
11. Hilfsmittelerbringer (§126),
12. Apotheken (§129),
13. Leistungserbringer nach § 123 a Abs. 2, § 123 b, § 123 c Abs. 1,
14. Vertragszahnärzte und ermächtigte Zahnärzte.

Einige der Gründer (Nr. 2, 4, 7 bis 14) können aufgrund der Regelungen der ärztlichen Berufsordnungen nur als juristische Personen (GmbH, AG) Ärzte anstellen.

   

8.3

Organisationsformen

Als Organisationsformen für MVZ sind zulässig.:

  • Unternehmen mit angestellten Vertragsärzten/-psychotherapeuten,
  • Sozietät,
  • medizinische Kooperationsgemeinschaft von Gesundheitsberufen,
  • Managementgesellschaft für einen Verbund von Leistungserbringern.

Für MVZ kommen gesellschaftsrechtliche Formen in Betracht, bei denen der Berufsträger, sei er Psychotherapeut oder Arzt, entsprechend § 1 PsychThG bzw. § 1 BÄO zwar für einen anderen, also das MVZ, aber im Verhältnis zum Patienten eigenverantwortlich und selbstständig nicht gewerblich oder kaufmännisch handelt. MVZ können sich also als juristische Person des Privatrechts, GmbH bzw. AG gründen. Nicht in Betracht kommen Handelsgesellschaften (OHG, KG). Darüber hinaus darf der Gesellschaftsvertrag keine medizinischen Weisungsbefugnisse der Gesellschafter gegenüber den angestellten Ärzten bzw. Psychotherapeuten vorsehen (§ 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

   

8.4

Unternehmen mit angestellten Ärzten

Das MVZ kann von Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Unternehmenszweck ist die Heilbehandlung. Als Rechtsform kommen die juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG) in Frage. Ein ärztlicher Leiter muss die Wahrnehmung der vertragsärztlichen Pflichten gewährleisten. Es müssen mindestens zwei Ärzte verschiedener Fachgebiete angestellt sein, um dem Grundsatz der fachübergreifenden Versorgung zu genügen. Für MVZ, in denen Ärzte und Psychotherapeuten zusammen arbeiten, ist davon auszugehen, dass eine kooperative Leitung dem gesetzlichen Erfordernis entspricht.

   

8.5

Sozietät

Ein MVZ kann als "Ärztegesellschaft" weiterhin freiberuflich niedergelassener Vertragsärzte gegründet werden. Das MVZ kann als BGB-Gesellschaft, also als Gemeinschaftspraxis oder als Ärztepartnerschaft (Partnerschaftsgesellschaft), betrieben werden. Die Gründung einer "Ärztegesellschaft" ist nach der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 23a) Ärzten vorbehalten. Die Gründung einer Gemeinschaftspraxis, also einer Berufsausübungsgemeinschaft, ist nach derzeitigem Stand der Regelungen der Zulassungsverordnung-Ärzte (§ 33 Abs. 2 ZV-Ärzte) aus Sicht der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gleichfalls Ärzten vorbehalten. Die Option einer Sozietät in diesem Sinne böte sich demnach Psychotherapeuten nicht. Das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) geht hingegen davon aus, dass Berufsausübungsgemeinschaften nicht nur zwischen Vertragsärzten, sondern zwischen allen in § 1 Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung genannten vertragsärztlichen Leistungserbringern, also z. B. auch zwischen Ärzten und Psychotherapeuten sowie zwischen Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren, möglich seien. Das BMGS sieht keine berufsrechtlichen Einschränkungen. Es verweist auf den § 23b Musterberufsordnung-Ärzte, der ausdrücklich zulässt, dass Ärzte sich mit Angehörigen anderer Heilberufe zur kooperativen Berufsausübung in medizinischen Kooperationsgemeinschaften zusammenschließen können.

Die Zunahme psychischer Erkrankungen, die Häufigkeit von komorbiden Störungen, aber insbesondere die wachsende Erkenntnis, dass chronisch-somatische Patienten durch psychotherapeutische Hilfestellung bzw. Behandlung besser und wirtschaftlicher behandelt werden können, legen es nahe, verstärkt auf multidisziplinäre Ansätze in diesem Sinne zu bauen.

   

8.6

Medizinische Kooperationsgemeinschaft

Ein MVZ kann als BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, nicht jedoch als Gemeinschaftspraxis, auch mit weiteren Gesundheitsberufen gegründet werden. Das MVZ bedarf dann einer Zulassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten, die Partner der Kooperationsgemeinschaft sind.

   

8.7

Managementgesellschaft

Das MVZ kann sich als Managementgesellschaft für freiberuflich niedergelassene Vertragspsychotherapeuten/Vertragsärzte verstehen. Die Managementgesellschaft vermittelt vertragspsychotherapeutische oder vertragsärztliche Leistungen, indem sie mit Vertragsärzten bzw.-psychotherapeuten Verträge als Subunternehmer schließt. Den Behandlungsvertrag mit den Versicherten erfüllt das MVZ in diesem Fall nicht durch angestellte Ärzte/Psychotherapeuten, sondern durch vertragliche Verpflichtung seiner freiberuflich tätigen Vertragspartner. Gegen diese Konstruktion eines MVZs bestehen vertragsarztrechtliche Bedenken.

   

8.8

Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsfähig ist ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Gründer erfüllen die sozialrechtlichen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
  • Das MVZ verfügt über fachübergreifende Kompetenz, da es die Versorgung durch mindestens zwei Fachärzte unterschiedlicher Fachrichtung und/oder unterschiedlicher Versorgungsfunktion (hausärztlich, fachärztlich, psychotherapeutisch) erfüllt.
  • Eine ärztliche oder für den Fall, dass Psychotherapeuten mitarbeiten, eine kooperative Leitung des MVZs ist bei der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts auf der Vorstands- oder Geschäftsführungsebene sichergestellt. Bei Gemeinschaftspraxen in Form von BGB-Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ist die ärztliche Leitung sui generis gesichert.
  • Für MVZ, die mit angestellten Vertragsärzten bzw. Psychotherapeuten arbeiten, ist eine genehmigte Anstellung mit Nachweis des zeitlichen Umfangs Zulassungsvoraussetzung.
  • Die Eintragung des Psychotherapeuten/Arztes in das Arztregister muss vorliegen.
  • Für das Fachgebiet besteht in der Versorgungsregion keine Zulassungsbeschränkung. Die angestellten Psychotherapeuten/Ärzte werden entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig bei der Berechnung des Versorgungsgrades in der Planungsregion berücksichtigt (§ 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V).

Die Zulassung erfolgt durch den Zulassungsausschuss der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

   

8.9

Stand der Umsetzung

Der Gesetzgeber setzt mit § 95 SGB V gezielt einen Impuls für die Veränderungen der Anbieterstrukturen. Für den ambulanten Bereich sind ausgesprochen kleinteilige Anbieterstrukturen typisch. 83 Prozent der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Praxen sind Einzelpraxen. Von den 17 Prozent Gemeinschaftspraxen sind nur 15 Prozent fachübergreifend tätig. Das heißt nur 2,7 Prozent der vertragsärztlichen Praxen verfügen über eine fachübergreifende Organisationsstruktur.

Zum Stichtag 31. März 2005 waren 126 MVZ zugelassen. Mehr als die Hälfte aller MVZ hatten sich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet. Die übrigen MVZ bedienten sich vorwiegend der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ca. 70 Prozent aller MVZ standen in der Trägerschaft von Vertragsärzten und ca. 20 Prozent wiesen Krankenhäuser als Träger auf.

In den MVZ arbeiteten insgesamt 450 Ärzte, davon 197 als angestellte Ärzte. Im Rahmen der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse dominierte dabei die so genannte. Misch-Variante, d. h. in 53 MVZ arbeiten sowohl Vertragsärzte als auch angestellte Ärzte zusammen. Dabei bewegte sich die Größe der MVZ in der Regel immer noch zwischen zwei bis fünf Ärzten, das sind durchschnittlich drei Ärzte pro MVZ. In den 126 MVZ waren mehr als 50 Einzelpraxen und 83 Gemeinschaftspraxen sowie 3 ehemalige Polikliniken aufgegangen.

Nähere und aktuelle Informationen unter www.kbv.de.

   

 


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