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Neue Versorgungsformen

 

3. Beispiel 1: Sozialpsychotherapievereinbarung

3.1

Vertragspartner

3.2

Zielgruppen
3.3 Ausgangspunkt
3.4 Zentrale Inhalte

 

3.1

Vertragspartner

In Rheinland-Pfalz wurde zwischen den Verbänden der Ersatzkassen (Ausnahme KKH) und der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten und dem Deutschen Psychotherapeutenverband die Sozialpsychotherapievereinbarung als Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V geschlossen.

   

3.2

Zielgruppen

Das Versorgungsmanagement richtet sich an Kinder und Jugendliche mit dem Aufmerksamkeitsdefizit - Hyperaktivitätssyndrom (AD(H)S-Syndrom) oder anderen chronischen psychischen Störungen.

   

3.3

Ausgangspunkt

Epidemiologische Studien zeigen, dass acht bis 15 Prozent aller Kinder und Jugendlichen in Deutschland psychisch auffällig sind. Ein Viertel davon zeigt schwere Formen psychischer Auffälligkeit und ist dringend behandlungsbedürftig. Bestimmte psychische Erkrankungen, vor allem Angst- und Zwangsstörungen, Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen, Störungen des Sozialverhaltens, Essstörungen und Depressionen weisen, wenn sie unbehandelt bleiben, eine hohe Persistenz für das weitere Leben auf. Depressionen im Kindes- und Jugendalter werden in einem Drittel der Fälle chronisch. Sie sind nach Unfällen die zweithäufigste Todesursache von Kindern und Jugendlichen. Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen weisen eine hohe Komorbidität mit Störungen des Sozialverhaltens und dissozialen Auffälligkeiten auf und sie haben, wenn sie nicht behandelt werden, eine ungünstige Prognose.

In ihrer Hilflosigkeit greifen Eltern oft nach jedem Strohhalm, was zu einer unkoordinierten Inanspruchnahme unterschiedlichster Hilfsangebote führt. Dies verbraucht Ressourcen, die an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden könnten.

Die strukturellen Vorgaben der kassenärztlichen Versorgung orientieren sich an der klassischen Einzeltherapie, die u. U. für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen und schwerwiegenden Störungen nicht die optimale Versorgungsform ist. Angemessener können teilweise ein interdisziplinären Ansatz und eine intensive Arbeit mit den Eltern sein. Dies allerdings erfordert einen erhöhten Koordinationsaufwand. Hinzu kommt, dass die Verordnung von Ergotherapie und Sprachtherapie bei psychisch kranken Kindern und Jugendlichen mit zusätzlichen Entwicklungsstörungen bisher Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch den Bundesmantelvertrag Ärzte/Krankenkassen verwehrt ist.

Aus diesen Gründen haben sämtliche Ersatzkassen (mit Ausnahme der KKH) mit der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten und dem Deutschen Psychotherapeutenverband einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V getroffen. Das Versorgungsmodell soll der Unter- und Fehlversorgung bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen und chronischen psychischen Störungen begegnen und die teilweise schlechte Versorgungssituation mildern.

   

3.4

Zentrale Inhalte

Die Vereinbarung umfasst die folgenden Eckpunkte.

  • Indikationsentscheidung für die Teilnahme an der Integrierten Versorgung auf der Grundlage einer standardisierten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Diagnostik,
  • standardisierte Basisdokumentation,
  • verpflichtende interdisziplinäre Zusammenarbeit der Psychotherapeuten mit medizinischen, pädagogischen, kinderärztlichen, ergotherapeutischen, sprachtherapeutischen und sozialen Diensten,
  • Möglichkeit der direkten Anordnung von Ergo- oder Sprachtherapie durch den Psychotherapeuten bei Entwicklungsstörungen,
  • Fallbesprechungen mindestens einmal im Monat unter Einbeziehung der in die Integrierte Versorgung einbezogenen Therapeuten,
  • zentrale Evaluation der Behandlungsergebnisse durch das Competenzzentrum Psychiatrie und Psychotherapie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  • Finanzierung des erhöhten Koordinationsaufwandes des Psychotherapeuten durch eine Pauschale von 160 Euro je Patient und Quartal, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung zahlt.

Die operative Umsetzung des Konzeptes begann am 1. März 2005, zunächst in Rheinland-Pfalz. Die Abrechnung der Pauschale erfolgt über die KV Rheinland-Pfalz als Dienstleistung. Mit einer zeitlichen Verzögerung von höchsten zwölf Monaten kommen die ostdeutschen Bundesländer als weitere Modellregion hinzu. Die Zahl der teilnehmenden Praxen ist auf 20 je Modellregion beschränkt. Teilnehmen können nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten, die vertraglich definierte zusätzliche Qualifikationen nachweisen müssen.

Wird die Indikation für eine Versorgung nach dieser Vereinbarung gestellt, stellen die Eltern des Kindes oder der Jugendliche selbst einen Antrag bei der Krankenkasse. Dieser Antrag wird (wie auch sonst jeder Psychotherapieantrag) gutachterlich geprüft und ggf. bewilligt. Die Krankenkasse teilt dem Psychotherapeuten- als weiteres Qualitätssicherungsmerkmal - außerdem mit, wie viele und welche Vorbehandlungen stattgefunden haben.

Sämtliche Behandlungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführt werden, werden durch das Competenzzentrum Psychiatrie und Psychotherapie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung evaluiert.

Nähere Informationen zu dieser Vereinbarung finden Sie unter www.vereinigung.de und www.dptv.de.

   


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