Themen von A bis Z
| 1. Rechtliche Rahmenbedingungen | |
| 1.1 | |
| 1.2 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-AprV bzw. KJPsychTh-Aprv) |
| 1.3 | |
| 1.1 | |
| Heilkundliche Psychotherapie wird von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie von entsprechend weitergebildeten Ärzten erbracht. Das Berufsrecht von Psychotherapeuten ist im Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des V. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geregelt. Artikel 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) regelt im Einzelnen, wer berechtigt ist, diesen Beruf auszuüben. Das Psychotherapeutengesetz ist Teil eines sog. Artikelgesetzes. Ausübung von Psychotherapie ist nach dem PsychThG die mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut darf nach § 1 PsychThG nur ausüben, wer eine Approbation hat. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind berechtigt, Patienten zu behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ggf. darüber hinaus, während Psychologische Psychotherapeuten alle Patienten, also auch Kinder und Jugendliche behandeln dürfen. | |
| 1.2 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Psych-Th-AprV bzw. KJPsychTh-Aprv) |
| Der Nachweis einer fachlichen Qualifikation ist Voraussetzung für die Approbation. Einzelheiten sind in § 2 PsychThG geregelt: Eignung, Staatsangehörigkeit, Ausbildung und staatliche Prüfung. Erforderlich für den Zugang zu einer Ausbildung ist ein abgeschlossenes Psychologiestudium an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule, das Klinische Psy-chologie eingeschlossen hat, für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerdem ein abgeschlossenes Pädagogik- oder Sozialpädagogisches Studium an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule. Die Zulassungsvoraussetzungen werden sich im Rahmen des Bologna-Prozesses (BA/MA) verändern. Eine entsprechende Anpassung der Ausbildung- und Prüfungsverordnungen wird eine Konsequenz sein. Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre (bei Teilzeit 5 Jahre) und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung kann nach § 6 PsychThG nur an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Die Ausbildung muss sich auf wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren beziehen. Die wissenschaftliche Ankerkennung von Verfahren erfolgt in Zweifelsfällen durch den Wissenschaftlichen Beirat, der gemeinsam von Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und Bundesärztekammer gebildet wird. Die Ge-schäftsführung für den Wissenschaftlichen Beirat liegt derzeit bei der BPtK. Die Einzelheiten sind in Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) auf der Basis der Ermächti-gungsgrundlage des § 8 PsychThG geregelt worden. | |
| 1.3 | |
| Aufgabe des Psychotherapeuten ist es, durch Anwendung wissenschaftlich begründeter psychotherapeutischer Methoden und Behandlungsverfahren psychotherapeutische Behandlung zu erbringen. Der Psychotherapeut schließt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 611 ff. BGB. Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Der Psychotherapeut schuldet im Bemühen um die seelische Heilung keinen Erfolg, er ist jedoch verpflichtet, die bestmögliche Versorgung des Patienten zu erbringen. Der Psychotherapeut schuldet dem Patienten die Behandlung, die nach den Regeln der psychotherapeutischen Kunst erforderlich ist, um den Heilerfolg herbeizuführen. Er schuldet insbesondere eine sorgfältige Anamnese und Untersuchung, die Erhebung von Befunden, die Diagnose und Behandlung, eine sorgfältige Dokumentation sowie die Aufklärung des Patienten. Im Arztrecht stellt jeder medizinischer Eingriff in die körperliche oder gesundheitliche Befindlichkeit - unabhängig davon, ob dieser fehlerfrei oder fehlerhaft erfolgt ist - eine rechtswidrige Körperverletzung dar, es sei denn, der Patient hat wirksam in den Eingriff eingewilligt. Diese Einwilligungsbedürf-tigkeit gilt auch bei psychotherapeutischen Interventionen (Gründe, NJW 2002, S. 2987). Da die Einwilligungserklärung keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist, sondern eine tatsächliche Erklärung, ist nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern eine natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Der Einwilligende muss im Wesentlichen Bedeutung und Tragweite der Behandlung voll erfassen. Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Minderjähriger nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind die Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern. Bei psychisch Kranken ist besonders darauf zu achten, ob der Patient die Bedeutung, die Tragweite und die Risiken der Behandlung zu ermessen vermag. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine ordnungsgemäße Aufklärung. Das Maß der Aufklärung richtet sich nach der Art der Behandlung, der Sachkunde des Patienten und nach dessen Bildungsgrad. Es besteht keine Pflicht, einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Allerdings ist der Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, nur in begründeten Fällen (§ 11 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) berechtigt, die Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Versicherte) abzulehnen. Ein solcher Grund kann insbesondere in einem fehlenden Vertrauensverhältnis liegen. Ein Behandlungsvertrag endet durch Vertragserfüllung, durch Kündigung, durch einverständliche Aufhebung oder durch den Tod des Patienten. | |




