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Psychotherapie > Themen von A - Z > Rechtliche Rahmenbedingungen für Vertragspsychotherapeuten >

Themen von A bis Z

 

2. Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1

Vergütung GKV-Versicherte

2.2

Vergütung PKV-Versicherte

2.3

Schweigepflicht

2.4 Dokumentationspflicht

 

2.1

Vergütung GKV-Versicherte

Gegenüber GKV-Versicherten besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch. Der Psychotherapeut erbringt seine Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips. Er erhält seine Vergütung nach den Regelungen im Honorarverteilungsvertrag durch die Kassenärztliche Vereinigung, die wiederum über Gesamtverträge die Gesamtvergütung (Geldbetrag für alle Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung) mit den Krankenkassen vereinbart.

Ein Vergütungsanspruch gegenüber GKV-Versicherten besteht nach § 18 BMV-Ä nur in besonderen Fällen, wenn

-   die Krankenversicherungskarte nicht vorgelegen hat,

-   der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses schriftlich bestätigt,

-   für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht      zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

   

2.2

Vergütung - PKV-Versicherte

Gegenüber privat versicherten Patienten hat der Psychotherapeut einen Anspruch auf Zahlung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I Nr. 27, S. 818). Nach § 1 GOP richten sich Vergütungen für berufliche Leistungen der Psychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Ärzte. In § 1 Abs. 2 GOP wird auf die für Psychotherapeuten einschlägigen Leistungen, Kapitel B und G der GOÄ, hingewiesen. Neben den Gebühren für die im Gebührenverzeichnis der GOP spezifizierten Leistungen steht Psy-chotherapeuten entsprechend den Vorgaben des § 1 GOP auch der in der GOÄ vorgesehene Entschädigungsersatz für Ausgaben zu. Eine Überschreitung des 2, 3-fachen Gebührenrahmens bedarf der besonderen Rechtfertigung (§ 5 Abs. 2 GOÄ).

Der Privatpatient bekommt in der Regel seine Krankheitskosten von der Privatversi-cherung erstattet. Hierbei sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Privatversicherung zu beachten. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AVB-2000 enthält folgende Re-gelung:

"Abweichend von § 4 Abs. 2 MBKK 94 wird in Tarifen mit Leistungen für Psychothe-rapie auch für die Inanspruchnahme von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geleistet, die entweder die hierfür erforderliche staatliche Prüfung bestanden haben oder über eine abgeschlossene Zusatzausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen, psy-choanalytischen oder verhaltenstherapeutischen Institut verfügen."

Zur Begründung der Leistungspflicht ist damit nach den Versicherungsbedingungen neben der Approbation eine zusätzliche Qualifikation erforderlich. Diese Klausel über das Erfordernis einer zusätzlichen Qualifikation ist nach Auffassung des Landgerichts Verden wirksam (LG Verden v. 12.09.2001, VersR 2000, S. 836). Auch die Leis-tungsbegrenzung in den AVB eines Krankenversicherers auf jährlich 30 psychothe-rapeutische Behandlungen ist wirksam (OLG Oldenburg v. 26.09.2001, VersR 2002, S. 696).

   

2.3

Schweigepflicht

Der Psychotherapeut ist nach Berufsrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht und Strafrecht zur Schweigepflicht verpflichtet.

Nach den Vorschriften der Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern ist jede unbefugte Offenbarung über den therapeutischen Prozess zu unterlassen. Die Offenbarung von patientenbezogenen Daten und Mitteilungen ist nur dann zulässig, wenn der Patient schriftlich zugestimmt hat. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen nur nach vorheriger Einwilligung des Patienten Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen erstellen oder Besprechungen von Dritten mithören lassen. Dies gilt auch für Telefongespräche.

Weiterhin ergibt sich die Schweigepflicht aus dem Behandlungsvertrag. Dem Psychotherapeuten obliegt als vertragliche Nebenpflicht die Verpflichtung, ihm zur Kenntnis gelangte Tatsachenäußerungen des Patienten nicht an Dritte weiterzugeben.

Schließlich ist die berufliche Schweigepflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafrechtlich geregelt.

   

2.4

Dokumentationspflicht

Die Dokumentation der Behandlungsdaten ist eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrages. Grundsätzlich sind alle therapierelevanten und therapiebezogenen Infor-mationen zu dokumentieren (z. B. Anamnese, Diagnose, erhebliche Befunde der therapeutischen Maßnahmen). Bei zugelassenen Vertragspsychotherapeuten ergibt sich diese Pflicht zur Dokumentation aus § 57  BMV-Ä. In § 57 Abs. 2 BMV-Ä ist auch geregelt, dass die Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine abweichende Aufbewahrungszeit vorgeschrieben ist.

 


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