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Psychotherapie > Themen von A - Z > Rechtliche Rahmenbedingungen für Vertragspsychotherapeuten >

Themen von A bis Z

 

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

3.1

Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen

3.2

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

3.3

Fachkundenachweis

3.4

Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen

 

3.1

Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen

Nach der Rechtsprechung steht dem Patienten grundsätzlich das Recht zu, Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu nehmen. Der Bundesgerichtshof begrenzt das Einsichtsrecht auf die sog. objektiven Befunde (BGH vom 23.11.1982, NJW 1983, S. 328). Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen bei psychiatrischen Krankenunterlagen beschränkt werden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kommt hier der Entscheidung des Psychotherapeuten bzw.  Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an Patienten medizinisch vertretbar ist, besonderes Gewicht zu (BverfG vom 16.09.1998, NJW 1999, S. 1777).

   

3.2

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Psychotherapeuten können an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Voraussetzung ist eine Zulassung, um über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen zu können. Zuständig für die Zulassung sind die in den Kassenärztlichen Vereinigungen gebildeten, paritätisch besetzten Zulassungs- und Berufungsausschüsse. Voraussetzung für die Zulassung ist die Approbation und die Eintragung ins Arztregister (§ 95 Abs. 10 SGB V. Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister ist der sog. Fachkundenachweis.

   

3.3

Fachkundenachweis

Die Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkunde sind nach § 95 c Satz 2 SGB V unterschiedlich, je nach dem auf welcher Rechtsgrundlage die Approbation erteilt worden ist. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft, ob die der Approbation (nach § 2 PsychThG oder § 12 PsychThG) zu Grunde liegende Ausbildung, Prüfung, Qualifikation bzw. Weiterbildung sowie ggf. die erforderlichen Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung für ein Behandlungsverfahren nachgewiesen ist, das der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien auf der Grundlage des § 92 SGB V anerkannt hat. Die Fachkundeprüfung dient dem Zweck, zu prüfen, ob Behandlungsverfahren erlernt oder praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der GKV gehören. Maßgeblich sind die Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Psychotherapie-Richtlinien sehen als anerkannte Ver-fahren die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie vor (Deutsches Ärzteblatt, Heft 51 bis 52, 21. Dezember 1998).

   

3.4

Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen

Zugelassene Psychotherapeuten sind Mitglieder in den Kassenärztlichen Vereini-gungen. Sie sind wahlberechtigt und wählbar (§ 80 SGB V). Nach § 79 b SGB V sind bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und bei den KVen beratende Fachausschüsse für Psychotherapie zu bilden. Den Ausschüssen ist vor Entscheidungen der KBV und der KVen in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu zählen neben der Bedarfsplanung und Zulassungsfragen auch Strukturfragen der Honorarverteilung.

 


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