Themen von A bis Z
| 4. Rechtliche Rahmenbedingungen | |
| 4.1 | |
| 4.2 | |
| 4.3 | |
| 4.1 | |
| Psychotherapeuten unterliegen der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 12 SGB V). Einzelheiten sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-ausschusses (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) geregelt. Für die Bedarfsplanung bilden ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätige ärztliche Psycho-therapeuten sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Einheit. Ist ein Gebiet überversorgt, kann der Psycho-herapeut nicht zugelassen werden. Überversorgt ist ein Gebiet, wenn der bedarfsgerechte Versorgungsgrad für den Versorgungsbereich um mehr als 10 v.H. überschritten ist. | |
| 4.2 | |
| Die Zulassungsgremien haben neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Zu-lassung nach § 18 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) weiterhin § 20 Ärzte-ZV zu prüfen. Danach kann derjenige nicht zugelassen werden, der wegen einer anderweitigen Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts spricht eine Nebentätigkeit, die über einen Umfang von mehr als 13 Wochenstunden ausgeübt wird, gegen diese Zulassungsfähigkeit (BSG vom 30.01.2002, NJW 2002, 3278). Weiterhin nicht geeignet ist derjenige, der eine anderweitige Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragspsycho-therapeuten vereinbar ist. Mit dieser Regelung in § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV soll eine mögliche Interessen- und Pflichtenkollision durch die verschiedenen Tätigkeiten verhindert werden. | |
| 4.3 | |
| Die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie erfolgt durch die Kranken-kasse auf Antrag des Versicherten. Zu diesem Antrag teilt der Psychotherapeut die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie. Psychotherapie ist keine Leistung der GKV, wenn sie nicht der Heilung oder Besserung einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Keine GKV-Leistung und damit vertragsärztliche Leistung sind z. B. die Erziehung oder Sexual-beratung. Einzelheiten zum Antragsverfahren sind in § 11 der Anlage 1 zum Bundesmantelver-trag-Ärzte (Psychotherapie-Vereinbarungen) geregelt. Der Gutachter, der von der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestellt wird, hat sich dazu zu äußern, ob bei der geplanten Therapie die in den Psychotherapie-Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Gutachter müssen bestimmte Qualifikationen (Nachweis bestimmter Tätigkeit) erfüllen (Einzelheiten in den Psychotherapie-Richtlinien und Psychotherapie-Vereinbarungen). | |




