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Psychotherapie > Themen von A - Z > Rechtliche Rahmenbedingungen für Vertragspsychotherapeuten >

Themen von A bis Z

 

6. Rechtliche Rahmenbedingungen

6.1

Kammer- und Heilberufsgesetze

6.2

Datenschutzgesetze

6.3

Strafrecht

6.4

Teledienstgesetz

 

6.1

Kammer- und Heilberufsgesetze

Die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer ist in den landesrechtlichen Kammer- und Heilberufsgesetzen festgelegt. Der Gesetzgeber überträgt den Psychotherapeutenkammern staatliche Hoheitsaufgaben. Zu diesen Aufgaben gehören z. B.

-   Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder,

-   Regelung und Überwachung der Rechte und Pflichten der Mitglieder,

-   Führung von Berufsverzeichnissen,

-   Regelung der Maßnahmen der Qualitätssicherung,

-   Erlass von Berufsordnungen.

Folgende Psychotherapeutenkammern bestehen:

-   Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,

-   Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

-   Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Berlin,

-   Psychotherapeutenkammer Bremen,

-   Psychotherapeutenkammer Hamburg,

-   Landeskammer für psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen,

-   Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,

-   Landespsychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen,

-   Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,

-   Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,

-   Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein

-   Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK).

   

6.2

Datenschutzgesetze

Die Rechtsgrundlagen des Datenschutzes sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie in den Datenschutzgesetzen der Länder geregelt. Das Bundesdaten-schutzgesetz ist im Verhältnis zu den Landesdatenschutzgesetzen subsidiär. Weitere Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch. Keine Anwendung finden die datenschutzrechtlichen Vorschriften auf personenbezogene Daten, die anonymisiert sind. Anonymisierte Daten sind personenbezogene Daten dann, wenn die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unver-hältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Die Datenschutzgesetze räumen beruflich bestehenden Verschwiegenheitspflichten, wie sie z. B. für Psychotherapeuten und Rechtsanwälte geregelt sind, Vorrang vor datenschutzrechtliche Vorschriften ein. Wer somit die psychotherapeutische Schweigepflicht beachtet, beachtet i. d. R. gleichzeitig die Regeln des Datenschutzes.

Voraussetzung dafür, dass personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden dürfen, ist eine gesetzliche Grundlage oder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen.

   

6.3

Strafrecht

Verstößt ein Psychotherapeut gegen die Schweigepflicht, macht er sich nach § 203 StGB strafbar.

Strafbar ist nach § 174 c StGB auch der sexuelle Missbrauch unter Ausnützung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. 

   

6.4

Teledienstgesetz

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Internetseite betreiben, haben das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz vom 22.07.1997) zu beachten. Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.

Nach § 2 Teledienstgesetz (TDG) unterliegt eine Homepage, die ein Unternehmen mit Informationen ins Internet einstellt, dem Geltungsbereich des Teledienstgesetzes. Mit der Neufassung des TDG durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) sind die Informationspflichten von Anbietern in § 6 TDG wesentlich erweitert worden. Die neuen Anforderungen gelten unabhängig von presserechtlichen Verpflichtungen und haben zur Folge, dass bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Dies bedeutet zunächst, dass ein Hinweis auf die nachgenannten Impressumsangaben bereits auf der Startseite erscheinen sollte.

Folgende Angaben sind erforderlich:

1.  Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigen,

2.  Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Dienstanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3.  soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4.  das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Dienstanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registriernummer,

5.  Angaben über Kammer und gesetzliche Berufsbezeichnung,

6.  in Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

Eine Nichtbeachtung der Anbieterkennung kann erhebliche Folgen haben. § 12 TDG führt dazu, dass bei Nichterfüllung einer der Pflichtangaben eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.


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