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Psychotherapie > Themen von A - Z > Rechtliche Rahmenbedingungen für Vertragspsychotherapeuten >

Themen von A bis Z

 

5. Rechtliche Rahmenbedingungen

5.1

Spezielle Regelungen im Vertragsarztrecht für PP und KJP

5.2

Verschreibungen, Verordnungen, Ausstellen von Bescheinigungen

5.3

Notfalldienst

5.4

Vertretung

5.5

Kooperationsformen

5.6

Job-Sharing (Teilen eines Vertragsarztsitzes) - Anstellungsverhältnis

 

5.1

Spezielle Regelungen im Vertragsarztrecht für PP und KJP

Grundsätzlich sind Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung gleichgestellt. Besonderheiten sind im SGB V und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ausdrücklich geregelt.

   

5.2

Verschreibungen, Verordnungen, Ausstellen von Bescheinigungen

Die Verschreibung von Arzneimitteln, die Verordnung häuslicher Krankenpflege, die Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft und das Ausstellen von Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigungen sind Psychotherapeuten verwehrt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

   

5.3

Notfalldienst

Vertrags- und Privatärzte sind in der Regel zum Notfalldienst nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Teilnahme von Psychotherapeuten am ärztlichen Notfalldienst entfällt, da sie ärztliche Leistungen nicht erbringen dürfen. Ob ein gesonderter Notfalldienst für die psychotherapeutische Versorgung eingerichtet wird, entscheidet die jeweilige KV selbständig.

   

5.4

Vertretung

Vertragsärzte können sich vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV). Nach gelten-dem Recht ist diese Vertretungsmöglichkeit nicht auf Psychotherapeuten über-tragbar. Im Bundesmantelvertrag ist geregelt, dass eine Vertretung bei genehmi-gungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatori-schen Sitzungen grundsätzlich unzulässig ist (§ 14 Abs. 3 BMV-Ä)

   

5.5

Kooperationsformen

Psychologische Psychotherapeuten können mit Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis bilden. Zwischen Psy-chologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Ärzten ist auch eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsge-setz zulässig, ferner eine Praxisgemeinschaft. Offen ist die Frage, ob eine Be-rufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) zwischen Vertragspsychothe-rapeuten und Vertragsärzten möglich ist. Während das BMGS ausführt, dass Be-rufsausübungsgemeinschaften nicht nur zwischen Vertragsärzten, sondern zwi-schen allen im § 1 Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung genannten vertragsärztli-chen Leistungserbringer, also z. B. auch zwischen Vertragsärzten und Vertrags-psychotherapeuten, möglich seien, geht die ärztliche Selbstverwaltung (Bundes-ärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung) davon aus, dass Gemein-schaftspraxen zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten nach geltendem Recht nicht zu-lässig sind.

   

5.6

Job-Sharing (Teilen eines Vertragsarztsitzes) - Anstellungsverhältnis

Psychotherapeuten können wie Vertragsärzte nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V i. V. m. Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte und Angestellte-Ärzte-Richtlinien in überversorgten Planungsbereichen entweder eine Job-Sharing-Gemeinschafts-praxis bilden oder einen Kollegen anstellen. Im sog. Job-Sharing besteht eine Leistungsobergrenze, d.h. der Leistungsumfang der Praxis kann nicht wesentlich erweitert werden. Die Obergrenze beträgt 3 v. H. und errechnet sich aus dem bis-herigen Punktzahlvolumen. Anpassungen im Hinblick auf die Entwicklung der Fachgruppe sind möglich. Die Praxis verpflichtet sich zur Einhaltung dieser quar-talsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina gegenüber dem Zulassungsausschuss. Auch bei der Anstellung eines weiteren voll- oder halbtagsbeschäftigten Psycho-therapeuten besteht diese Leistungsbegrenzung.

 


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