20. Dezember 2016

Anstellung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

G-BA beschließt Einschränkung

Zukünftig kann ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einen Psychologischen Psychotherapeuten nur dann anstellen, wenn sich dieser verpflichtet, nur Kinder- und Jugendliche zu behandeln. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen. Die Einschränkung gilt für alle Planungsbereiche, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, und damit so gut wie bundesweit. Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte sich in einer Stellungnahme gegen diese Beschränkung ausgesprochen.

Daneben beschloss der G-BA, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu verpflichten, die Bedarfsplanungsblätter einmal im Jahr dem zuständigen Landesausschuss vorzulegen. Bisher wurde das bundesweit unterschiedlich gehandhabt. Die Bedarfsplanungsblätter enthalten unter anderem Angaben zum Versorgungsgrad. Auf dieser Grundlage treffen die Landesausschüsse Beschlüsse dazu, wo sich noch Ärzte und Psychotherapeuten niederlassen können.

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Links:

Beschluss des G-BA zur Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderung in § 41 Absatz 5
Beschluss des G-BA zur Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderung in § 4 – Verweis auf Anlage 1

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