Behandlung
Ab dem 1. April 2020 dürfen Videobehandlungen vorübergehend unbegrenzt durchgeführt werden.
Die bisherige Regelung, nach der maximal 20 Prozent der Patient*innen innerhalb eines Quartals ausschließlich per Video behandelt werden dürfen, ist aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt.
Sprechstunde und Probatorik
Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) können befristet bis zum 31. März 2021 auch per Video durchgeführt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, mit Ihren Patient*innen in Kontakt zu treten. Bitte prüfen Sie jeden Einzelfall und dokumentieren Sie sorgfältig.
Akutbehandlung
Ausgenommen ist zurzeit noch Akutbehandlung. Die BPtK fordert, dass während der Corona-Pandemie ausnahmsweise auch Akutbehandlungen per Video erbracht werden können.
Gruppenpsychotherapie
Gruppenpsychotherapien können befristet in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden (s. o.). Diese können dann per Video erbracht werden.
Was kann aktuell abgerechnet werden?
Folgende Leistungen können aktuell mit der gesetzlichen Krankenversicherung als Videobehandlung abgerechnet werden:
- in Einzelfällen: psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151)
- in Einzelfällen: probatorische Sitzungen (GOP 35150, 30931)
- psychotherapeutisches Gespräch
(GOP 23220),
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Einzelbehandlung
(GOP 35401, 35402, 35405),
- analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung
(GOP 35411, 35412, 35415),
- Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung (GOP 35421, 35422, 35425),
- neuropsychologische Therapie als Einzelbehandlung (GOP 30932),
- übende Interventionen, außer Hypnose (GOP 35111, 35112, 35113),
- vertiefte Exploration (GOP 35141),
- standardisierte Testverfahren
(GOP 35600),
- psychometrische Testverfahren, nur bei Erwachsenen (GOP 35601).
Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen haben Sonderregelungen zur Abrechnung oder zum Aussetzen der Genehmigungspflicht von Videobehandlungen getroffen. Vereinzelt können sogar alle psychotherapeutischen Leistungen, einschließlich Sprechstunde, Akutbehandlung, probatorische Sitzung und Therapiesitzung per Video erbracht werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung (https://www.kbv.de/html/432.php).
Welche Videodienstanbieter können genutzt werden?
Eine Videobehandlung muss über einen sicheren Videodienstanbieter erbracht werden, der zertifiziert ist. Welche Videodienstanbieter über die nötigen Zertifikate verfügen, kann auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachgesehen werden.
Weitere Informationen finden Sie in der BPtK-Praxis-Info Videobehandlung
Privatpraxis und Videobehandlungen
In der GOP/GOÄ gibt es grundsätzlich keine Regelungen zur Videobehandlung. Bis zum 31. März 2021 können nach einer aktuellen Abrechnungsempfehlung die meisten diagnostischen und einzelpsychotherapeutischen Leistungen nach GOÄ bzw. GOP per Video erbracht werden. Erstkontakte dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen auch per Video erbracht werden. Gruppentherapien sind nicht über Video möglich.
Bei Leistungen, die im Rahmen der Kostenerstattung erbracht werden und die in der Regelversorgung per Video durchgeführt werden können, sollte in der Abrechnung zusätzlich bei entsprechenden GOP-Ziffern vermerkt werden, dass diese Leistung per Video erbracht wurde.
Beamten und Beihilfe
Mit der privaten Krankenversicherung der Beamten (Beihilfe) können auch telekommunikationsgestützt Leistungen abgerechnet werden (§ 18a Bundesbeihilfeverordnung).
Unfallversicherung
Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ermöglicht vorerst bis zum Ende des 4. Quartals 2020 Videobehandlungen ohne prozentuale Begrenzung des Patientenanteils.
Bundespolizei und Soldat*innen
Ebenso sind auf Grund der Corona-Pandemie Behandlungen von Bundespolizist*innen sowie Bundeswehrsoldat*innen auch per Video möglich.