G-BA-Auftrag für eine psychotherapeutische Komplexversorgung
BPtK-Präsident Munz ging auch auf die neuen sozialrechtlichen Regelungen zur Versorgung psychisch kranker Menschen mit komplexem Behandlungsbedarf ein. Dabei erinnerte er zunächst an die intensive Debatte, die parallel zur Ausbildungsreform mit CDU-Gesundheitsminister Jens Spahn, mit dem SPD-Abgeordneten Prof. Dr. Karl Lauterbach und weiteren Mitgliedern des Deutschen Bundestages zu einer besseren ambulanten Versorgung von schwer psychisch kranken Menschen geführt worden sei. Der nun an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ergangene Auftrag sei eine gute Nachricht. Viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten engagierten sich bereits für Patienten mit komplexem Behandlungsbedarf. Sie täten das unter schwierigen Bedingungen, denn weder die Vergütung decke ab, was zu tun sei, noch gebe es eine ausreichende Versorgungsstruktur und Vernetzung, um dem Behandlungsbedarf dieser Patienten gerecht zu werden. Das solle sich in Zukunft ändern. Der Auftrag an den G-BA sei die Chance, einen großen Schritt weiterzukommen.
G-BA-Auftrag für bettenbezogene Mindestanzahl an Psychotherapeuten
Positiv sei auch, so Munz, dass der G-BA bis zum Herbst 2020 bettenbezogene Mindestvorgaben für die Zahl an Psychotherapeuten in den Kliniken der Psychiatrie und Psychosomatik vorzulegen habe. Dies gebe Hoffnung, dass sich die Versorgung psychisch kranker Menschen auch im stationären Bereich verbessere. Der G-BA-Beschluss im September dieses Jahres sei noch völlig unzureichend gewesen. Die BPtK werde ein tragfähiges Konzept entwickeln, um angesichts der unterschiedlichen Interessen im G-BA zu einer sachgerechten Lösung beizutragen.
Auftrag an den G-BA zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie
Alle anderen sozialrechtlichen Regelungen, die mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung als weitere Punkte beschlossen worden seien, seien erst fünf vor zwölf in den Gesetzentwurf eingefügt worden, kritisierte der BPtK-Präsident. Damit sei eine weitere Reform der psychotherapeutischen Versorgung beschlossen worden, ohne dass es vorher eine fachliche Diskussion mit der Profession oder eine öffentliche Anhörung gegeben hätte. Dies betreffe insbesondere auch die Regelungen zur Qualitätssicherung (QS). Der G-BA sei damit beauftragt worden, Mindestanforderungen einer Standarddokumentation zu beschließen, bis Ende 2022 ein neues sektorspezifisches QS-Verfahren in der ambulanten Psychotherapie einzuführen und anschließend das Antrags- und Gutachterverfahren abzuschaffen.
Psychotherapeutische Standarddokumentation
Bereits seit 1999 und verstärkt seit dem Patientenrechtegesetz 2013 finde eine Debatte um Empfehlungen für eine Standarddokumentation statt, erläuterte Munz. Vorteil einer solchen Standarddokumentation sei, dass sie allen Psychotherapeuten, egal in welchem Bereich sie arbeiten, eine Orientierung gebe, was sie in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu Beginn, während und zum Ende einer Behandlung in der Patientenakte dokumentieren sollten. Die Standarddokumentation sei Qualitätssicherung in der Verantwortung der Profession. Eine Standarddokumentation könne dabei die Komplexität einer Psychotherapie nicht abbilden. Sie könne nur ein Grundgerüst sein, das die wesentlichen Inhalte und Information der Behandlung festhält, u. a. damit Psychotherapeuten untereinander und mit dem Patienten über die Behandlung sprechen oder diese im Nachgang nachvollziehen können.
Die BPtK habe zu diesem Zweck bereits Anfang 2018 gemeinsam mit den Landeskammern eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, um eine Standarddokumentation als Empfehlung für die Professionsangehörigen zu entwickeln. Diese solle dem nächsten DPT vorgelegt werden. Munz betonte, dass sich die Kammern für eine gute Qualitätssicherung in der Psychotherapie einsetzen werden. Die Psychotherapeuten seien ein freier Beruf, der dem Wohl seiner Patienten verpflichtet sei: Das sei eine Verpflichtung, der die Psychotherapeuten gerecht würden. Das QS-Verfahren, das der G-BA entwickele, müsse den Psychotherapeuten relevante Informationen liefern, wie sie die Versorgung patientenorientiert weiterentwickeln können. Insbesondere müsse es bürokratiearm sein und dürfe nicht zu einem QS-Papiertiger verkommen, der kaum relevante Informationen liefere. Die Empfehlungen der Profession für eine Standarddokumentation müssten dabei berücksichtigt werden.