3. November 2006

BSG-Urteil

Ambulante Neuropsychologie nicht erstattungspflichtig

Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet, eine ambulant durchgeführte neuropsychologische Therapie zu erstatten. Das Bundessozialgericht bestätigte am 26. September ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Hamburg.

Ein Leistungsanspruch bestehe grundsätzlich erst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien eine positive Empfehlung ausgesprochen habe. Diese lag jedoch nicht vor. Eine “willkürliche und sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung” des G-BA habe es ebenso wenig gegeben, da ein formeller Anerkennungsantrag erst im Juli 2003 gestellt worden sei. Andere Regelungen der Leistungsgewährung im stationären Bereich hätten keine verpflichtende Wirkung im ambulanten Bereich, erklärte das Bundessozialgericht. Schließlich sei auch eine Empfehlung des “Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie” für die gesetzlichen Krankenkassen nicht bindend, da der Beirat nur berufsrechtliche Aufgaben habe.

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