Bundestag regelt Zwangsbehandlung in der Psychiatrie neu

BPtK: „Nicht alle Schutzmaßnahmen ausgeschöpft“

Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht.

Die Einwilligung setzt voraus, dass zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

Die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden „erheblichen gesundheitlichen Schadens“ erforderlich sein.

Dieser erhebliche gesundheitliche Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können.

Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.

Veröffentlicht am 23. Januar 2013