28. April 2017

Bundestag verabschiedet Reform des Bundeskriminalamtgesetzes

Berufsgeheimnisträger bleiben unzureichend geschützt

Der Bundestag hat am 27. April 2017 das umstrittene Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) beschlossen. Geistliche, Abgeordnete, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind von staatlichen Überwachungsmaßnahmen absolut ausgenommen. Der gleiche Schutz bleibt Psychotherapeuten und Ärzten jedoch weiterhin versagt.

“Grundlage einer erfolgversprechenden Psychotherapie ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut”, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), das Bundeskriminalamtgesetz. “Alle Patienten brauchen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen, an einen Psychotherapeuten zu wenden. Sie müssen sich der absoluten Vertraulichkeit ihrer Gespräche sicher sein können. Das Gesetz untergräbt die therapeutisch wesentliche Zusicherung der Psychotherapeuten an ihre Patienten, nach der kein Wort aus den Gesprächen nach außen dringt”.

Die BPtK kann nicht nachvollziehen, weshalb zwar Gespräche mit Rechtsanwälten oder Geistlichen vor staatlichem Abhören absolut geschützt sind, nicht jedoch Gespräche mit Psychotherapeuten oder Ärzten. Alle diese Berufsgruppen sind als Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 StPO geschützt. Dieser Schutzgedanke hätte auch im Bundeskriminalamtgesetz nachvollzogen werden müssen. Die BPtK hatte sich bei den Gesetzesberatungen für den absoluten Schutz der Psychotherapeuten eingesetzt.

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Links:

News der BPtK vom 2. März 2017: Überarbeitetes Bundeskriminalamtgesetz weiter unzureichend – BPtK fordert absoluten Schutz der Psychotherapeuten

Pressemitteilung der BPtK vom 20. März 2017: Absoluter Schutz psychotherapeutischer Gespräche notwendig – BPtK zur Anhörung zum BKA-Gesetz

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