Kein Sanierungsbeitrag für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen

Ein pauschaler Sanierungsbeitrag aller Krankenhäuser im Jahr 2007, wie er im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vorgesehen ist, gefährdet eine qualitätsgesicherte psychiatrische und psychosomatische Versorgung.Die Finanzierung psychiatrischer Kliniken und Abteilungen erfolgt grundlegend anders als in der somatischen Krankenhausmedizin. Grundlage sind nicht die dort eingeführten Fallpauschalen (DRG’s), die je nach Diagnose und Behandlung einen durchschnittlichen ökonomischen Behandlungsaufwand je Patient unterstellen. In den psychiatrischen Krankenhäusern ist weiterhin die bedarfsorientierte Psychiatriepersonalverordnung (PsychPV) in Kraft. Der Gesetzgeber stellte in der GKV-Gesundheitsreform 2000 fest, dass mit Fallpauschalen "eine sachgerechte Versorgung der Patienten nicht gewährleistet werden kann". Der Grund dafür ist, dass der Behandlungsbedarf zwischen psychisch Erkrankten aus unterschiedlichen Gründen stark variieren kann und nicht zuverlässig vorherzusagen ist. Für psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern erfolgt die Budgetplanung deshalb nach der PsychPV, die sich an Patientengruppen mit vergleichbarem Behandlungsbedarf orientiert und daraus die notwendigen Personalstellen ableitet. Dies trifft im Prinzip auch auf stationäre psychosomatische Einrichtungen zu.Die im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geplante einprozentige Kürzung für alle Krankenhäuser gefährdet deshalb eine qualitätsgesicherte Versorgung psychisch kranker Menschen. Frühere gesetzliche Maßnahmen, wie z. B. der einprozentige Budgetabzug, der der Finanzierung der integrierten Versorgung diente, oder tarifbedingte Kosten- und Ausgabensteigerungen, die nicht eins zu eins in die Budgetentwicklung eingehen, haben bereits in der Vergangenheit die Verlässlichkeit der PsychPV als Planungsinstrument in Frage gestellt.Um eine qualitätsgesicherte Versorgung in der Psychiatrie und stationären Psychotherapie leisten zu können, sollte der Gesetzgeber daher davon absehen, die jetzt im GKV-WSG geplante erneute Einsparung auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen anzuwenden. Die BPtK begrüßt daher ausdrücklich die in der Regierungskoalition geführte Diskussion, psychiatrische Einrichtungen und Einrichtungen für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin von einem pauschalen Rechnungsabschlag auszunehmen.