2,2-facher Satz für die Behandlung psychisch kranker Soldaten in Privatpraxen
Anpassung der Honorare erfolgt zum 1. März 2017
Jahre und Jahrzehnte nach Bundeswehreinsätzen werden immer noch psychische Erkrankungen bei den Soldaten diagnostiziert. Dies stellte der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Hans-Peter Bartels, in seinem Jahresbericht 2016 fest. Es bestehe weiterer "Nachsteuerungsbedarf", auch weil die Bundeswehr mit ihren eigenen Sanitätseinrichtungen bis 2020 plant, nur 75 Prozent der psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungsleistungen selbst erbringen zu können.
"Deshalb ist es sehr erfreulich, dass wir jetzt zumindest eine mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Honorierung bei der Versorgung psychisch kranker Soldaten erreicht haben", erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Ab dem 1. März 2017 gilt für die Abrechnung einer Behandlung von Bundeswehrsoldaten in Privatpraxen in der Regel der 2,2-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte. Bisher galt dafür der 2,0-fache Satz. Mit der Erhöhung werden die Honorarsteigerungen für Kassenpsychotherapeuten nachvollzogen. Psychotherapeuten mit Kassenzulassung betrifft die Anpassung nicht, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.
Grundlage der Behandlung von Soldaten in Privatpraxen ist eine Vereinbarung der BPtK mit dem Bundesverteidigungsministerium aus dem Jahr 2013. Auf dieser Grundlage führen Bundeswehr und Psychotherapeutenkammern auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen durch.
"Auch unsere Kooperation bei den Fortbildungsveranstaltungen wollen wir fortsetzen und intensivieren", erklärt BPtK-Präsident Munz weiter. Der Wehrbeauftragte hatte in seinem Jahresbericht 2016 diese Kooperation positiv hervorgehoben.
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Veröffentlicht am 16. Februar 2017