Angestellte Psychotherapeuten
Angemessene Eingruppierung im TVöD erforderlich
Angestellte Psychotherapeuten sind ausgebildet wie Fachärzte, sind psychotherapeutisch tätig wie Fachärzte, sie sind im ambulanten Bereich sozialrechtlich eingeordnet wie Fachärzte - einzig ihre Bezahlung im stationären Bereich entspricht nicht der von Fachärzten. Die BPtK fordert deshalb, angestellte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten endlich auf fachärztlichem Niveau zu honorieren. Anlass sind die Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung nach § 12 des Tarifvertrages im öffentlichen Dienst (TVöD).
Der bisher gültige BAT entstand vor der Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes und berücksichtigte beide psychotherapeutischen Heilberufe nicht. Qualifikation und sozialrechtliche Anerkennung verlangen es jedoch, sie den Fachärzten gleichzustellen. Ihre Ausbildungs- und Prüfungsordnung sieht vor:
ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik
und eine mindestens dreijährige ganztägige oder eine mindestens fünfjährige berufsbegleitende theoretische und praktische Ausbildung.
Die zusätzliche psychotherapeutische Qualifikation umfasst eine vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, einschließlich der Krankenbehandlung unter Supervision. Sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, die wiederum die Voraussetzung für die Approbation ist. Psychotherapeuten sind damit befähigt und befugt, eigenverantwortlich und selbständig zu arbeiten und Psychotherapien durchzuführen. Die Ausbildung folgt einheitlichen und staatlich kontrollierten Qualitätsstandards. Sie entspricht den Anforderungen einer Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie.
In der vertragsärztlichen Versorgung gilt die Approbation gleichzeitig als Fachkundenachweis. Sie ermöglicht den Eintrag in das Arztregister und die Zulassung oder Ermächtigung zur Berufsausübung in der ambulanten Versorgung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Die Psychotherapeuten werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen als Facharztgruppe geführt. Ihre Leistungen werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entsprechend honoriert.
Die BPtK hält die Eingruppierung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in die Entgeltgruppe 14 für sachlich zwingend, zum einen um der Facharztäquivalenz zu entsprechen. Zum anderen wird dadurch auch dem Qualifikationsunterschied zum Diplom-Psychologen (Entgeltgruppe 13) Rechnung getragen.
Veröffentlicht am 30. Januar 2006