BPtK: Selbstbestimmung stärken und Zwang vermeiden
Psychotherapeut*innen in Unterbringungsverfahren als Sachverständige einbeziehen
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen der Patientenwillen gestärkt und Zwangsmaßnahmen auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden sollen. Die Selbstbestimmung der Betroffen besser zu berücksichtigen und weniger belastende Alternativen zu Zwangsmaßnahmen zu prüfen, sind wichtige Schritte, um Zwang zu vermeiden.
Die Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen außerhalb eines Krankenhauses durchzuführen, darf nicht dazu führen, dass Zwangsbehandlungen ausgeweitet werden. Die BPtK hält es deshalb für richtig, dass der Krankenhausvorbehalt grundsätzlich bestehen bleibt. Gerade bei Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen das persönliche Wohnumfeld als geschützter Raum und das Risiko berücksichtigt werden, dass Zwangsmaßnahmen traumatisierend wirken können.
Die BPtK fordert, Psychotherapeut*innen entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation als Sachverständige in Unterbringungsverfahren zu berücksichtigen. Die geltenden Regelungen schließen sie teilweise aus. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können zwar bei bestimmten freiheitsentziehenden Unterbringungen Minderjähriger als Sachverständige tätig werden, nicht jedoch bei einer krankheitsbedingten Unterbringung im Krankenhaus. Auch bei Erwachsenen können Psychotherapeut*innen nach den geltenden Regelungen nicht als Sachverständige tätig werden.
Diese Einschränkungen sind fachlich nicht begründbar. Neben Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie können nach §§ 321 und 331 FamFG in Ausnahmefällen auch Ärzt*innen eine Unterbringung veranlassen, die lediglich über Erfahrung in der Psychiatrie verfügen. Im Vergleich dazu bringen Psychotherapeut*innen bereits aufgrund ihrer Ausbildung umfassende Kompetenzen in der Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen sowie Erfahrungen in der Psychiatrie mit.
In psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern übernehmen Psychotherapeut*innen schon heute wichtige Aufgaben – von der Aufnahme bis zur Entlassung. Sie beurteilen und behandeln auch schwer psychisch erkrankte Patient*innen. Ihre Expertise in gerichtlichen Unterbringungsverfahren zu nutzen, würde die Qualität der Entscheidungen und die Patientensicherheit verbessern.
Veröffentlicht am 25. September 2026