Beanstandete Richtlinienänderung und Gesprächspsychotherapie
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 15. August die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinien in den Abschnitten B.I.3.2 und B.I.4 beanstandet, mit der der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Zulassung neuer psychotherapeutischer Verfahren neu regeln wollte. Dieser Teil der Richtlinienänderung tritt somit nicht in Kraft. Unbeanstandet blieb dagegen die Richtlinienänderung im Abschnitt D, die eine an der ICD-10 orientierte Neudefinition der Anwendungsbereiche der Psychotherapie vorsieht.Dies wirkt sich unmittelbar auf die Bewertung der Gesprächspsychotherapie durch den G-BA aus. Der G-BA kann zur Gesprächspsychotherapie nicht, wie geplant, auf der Grundlage der in dem Abschnitt B.I.3 geänderten Psychotherapie-Richtlinien entscheiden. Er hat nun drei Möglichkeiten:1. Grundsätzlich kann der G-BA innerhalb eines Monats gegen die Beanstandung durch das BMG klagen.2. Der G-BA berücksichtigt zunächst die beanstandeten Punkte und beschließt eine korrigierte Änderung des Abschnitts B der Psychotherapie-Richtlinien. Beanstandet das BMG diese Änderung nicht, erfolgt danach eine Entscheidung zur Gesprächspsychotherapie.3. Der G-BA entscheidet auf der Grundlage der derzeit gültigen Psychotherapie-Richtlinien inklusive des geänderten Abschnitts. Dazu könnte der Unterausschuss Psychotherapie bereits auf seiner kommenden Sitzung am 6. September eine Beschlussvorlage konsentieren und das Anhörungsverfahren einleiten.Die derzeit gültigen Kriterien für die Zulassung neuer psychotherapeutischer Verfahren sind (B I 3.1 bis 3.4):a. Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung des Verfahrens durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP),b. Nachweis der erfolgreichen Anwendung an Kranken überwiegend in der ambulanten Versorgung über mindestens zehn Jahre durch wissenschaftliche Überprüfung (Stellungnahme unabhängiger Einrichtungen aus der Psychotherapieforschung, Evaluation von Behandlungen und langfristigen Katamnesen, Literatur),c. Ausreichende Definition des Verfahrens und Abgrenzung von bereits angewandten und bewährten psychotherapeutischen Methoden, so dass die Einführung des neuartigen psychotherapeutischen Vorgehens eine Erweiterung oder Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet,d. Nachweis von Weiterbildungseinrichtungen für Ärzte sowie Ausbildungsstätten für PP und KJP mit methodenbezogenem Curriculum in theoretischer und praktischer Krankenbehandlung.Das BMG hat in seiner Beanstandung die Auffassung vertreten, dass die laufende Bewertung der Gesprächspsychotherapie auch auf der Grundlage der derzeit gültigen Psychotherapie-Richtlinien abgeschlossen werden kann. Deshalb geht die BPtK davon aus, dass sich der G-BA für diese Option entscheiden wird.
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Veröffentlicht am 05. September 2006