Bewertungsportale dürfen Arztprofile nicht für Werbung missbrauchen
BGH setzt jameda Schranken
Das Arzt- und Psychotherapeutenbewertungsportal jameda muss die Daten einer Ärztin auf seiner Homepage löschen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen VI ZR 30/17).
Begibt man sich auf die Suche nach Psychotherapeuten oder Ärzten im Internet, gelangt man schnell auf Bewertungsportale wie jameda. Bei Abrufen eines Profils von Psychotherapeuten oder Ärzten auf diesem Portal, die keine zahlenden Kunden sind, wirbt jameda dort bisher für andere Ärzte und Psychotherapeuten. Die Werbung für die Konkurrenz kann von Ärzten und Psychotherapeuten nur verhindert werden, in dem sie einen kostenpflichtigen Vertrag mit jameda abschließen. Damit verlasse jameda seine Stellung als „neutraler" Informationsmittler, so der BGH, und muss das Profil der klagenden Ärztin, die keine zahlende Kundin war, nun löschen. Jameda kündigte an, zukünftig die Werbung in dieser Form nicht mehr durchzuführen. Der BGH hält allerdings grundsätzlich Bewertungen von Ärzten und Psychotherapeuten im Internet auch gegen deren Willen für zulässig.
„Ich bin froh, dass der BGH zumindest diesem Auswuchs an Kommerz ein Ende gesetzt hat“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer klar.
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Veröffentlicht am 28. Februar 2018