BPtK erreicht höhere Vergütung und breites Leistungsspektrum für die Behandlung von Bundespolizist*innen in Privatpraxen
Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern zum 1. November 2025 angepasst
Psychotherapeut*innen in Privatpraxen erhalten für die Behandlung von Bundespolizist*innen ab dem 1. November 2025 ein besseres Honorar. Sie können zudem ein breites Spektrum an neuen psychotherapeutischen Leistungen gemäß der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen erbringen und abrechnen. Dies konnte die Bundespsychotherapeutenkammer in Verhandlungen über die Änderung der gemeinsamen Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern erwirken.
»Wir freuen uns sehr, dass wir mit dem Bundesinnenministerium aushandeln konnten, die Abrechnungsempfehlungen in die gemeinsame Vereinbarung aufzunehmen und damit verbunden auch eine bessere Vergütung zu erreichen“, erklärt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Die Vergütung ist damit wieder mit der Honorierung in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.“
Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung sind von dieser Anpassung nicht betroffen, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.
Mit dem Bundesinnenministerium wurde vereinbart, insgesamt 15 von 16 der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfe in die gemeinsame Vereinbarung aufzunehmen. Lediglich die Abrechnungsempfehlung zur Erhebung des aktuellen psychischen Befundes (GOP-Nr. 801 analog) ist nicht Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung von Bundespolizist*innen. Damit können künftig unter anderem psychotherapeutische Sprechstunden, die psychotherapeutische Akutbehandlung und die psychotherapeutische Kurzzeittherapie (jeweils analog GOP-Nr. 812) in der privatpsychotherapeutischen Versorgung von Bundespolizist*innen erbracht und abgerechnet werden. Um neben der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie auch für die Langzeitpsychotherapie eine mit dem EBM vergleichbare Vergütung zu erreichen, wurde zusätzlich ein verfahrensspezifischer Zuschlag pro Behandlungsstunde vereinbart.
Für psychotherapeutische Leistungen wird grundsätzlich der 2,3-fache Satz gezahlt, für bestimmte diagnostische Leistungen der 1,8-fache Satz. Zusätzlich werden ab dem 1. November 2025 bei der Langzeitpsychotherapie die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie mit einem Zuschlag von 26,00 Euro pro Behandlungsstunde und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie mit einem Zuschlag von 34,00 Euro pro Behandlungsstunde vergütet.
Die Anwendung dieser Zuschläge ist ausschließlich bei der Abrechnung mit Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesinnenministerium und der Bundespsychotherapeutenkammer zulässig. Zur Abrechnung der Zuschläge ist bei der Rechnungstellung die GOP-Ziffer für die jeweils erbrachte psychotherapeutische Leistung anzugeben und mit dem Zusatz „Z“ zu versehen (siehe Beispiele 1 und 2).
Festgelegt wurde in der Vereinbarung darüber hinaus, dass behandelnde Psychotherapeut*innen bereits bei der erstmaligen Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach dieser Vereinbarung der Heilfürsorgestelle die Approbationsurkunde sowie einen Nachweis über den Eintrag in das Arztregister vorzulegen haben. Dies gilt somit bereits für die Rechnungsstellung über nicht antragspflichtige Leistungen wie die psychotherapeutische Sprechstunde oder probatorische Sitzungen.
Veröffentlicht am 30. Oktober 2025

