BSG-Urteil zur Rechtsaufsicht des BMG
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann nicht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Richtlinienbeschlüsse bleiben alleinige Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einer Grundsatzentscheidung am 6. Mai.Das BSG urteilte aufgrund einer Klage des G-BA gegen die Beanstandung eines Richtlinienbeschlusses zur Protonentherapie bei Brustkrebs durch das BMG. Das BMG hat sich nach dieser Grundsatzentscheidung bei der Überprüfung der Richtlinienbeschlüsse des G-BA auf eine Rechtsaufsicht zu beschränken. Weitergehende Befugnisse im Sinne einer Fachaufsicht habe das BMG nicht. Dies lasse sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 94 SGB V entnehmen, ergebe sich aber aus dem traditionellen System des Aufsichtsrechts in der Sozialversicherung und vor allem aus dem gesetzlichen Auftrag des G-BA, den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung in rechtsverbindlichen Richtlinien festzulegen.Hätte das BMG ein Weisungsrecht, könnte es Richtlinienentscheidungen faktisch selbst erlassen. Dies sei aber unvereinbar mit der im Grundgesetz verankerten Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger, so das BSG. Der Vorsitzende des 6. Senats, Prof. Dr. Ulrich Wenner, führte dazu aus: "Könnte das BMG mit Hilfe seiner Aufsichtsbefugnisse den Inhalt der Richtlinien des G-BA selbst in allen Einzelheiten festlegen und damit die Gestaltungsfreiheit des G-BA aushöhlen, würde dies zwangsläufig die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Erlasses untergesetzlicher Vorschriften durch ein Ministerium, abweichend von den Vorgaben in Artikel 80 Grundgesetz, erneut aufwerfen."
Veröffentlicht am 12. Mai 2009