BVA: Wahltarif der Techniker Krankenkasse unzulässig
Kein Ausschluss von einzelnen Leistungserbringern möglich
Versicherten darf die Wahl zwischen verschiedenen Leistungsanbietern nicht durch Wahltarife einer gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt werden. Dies hat das Bundesversicherungsamt (BVA) entschieden. Der Wahltarif der Techniker Krankenkasse "TK Privat Praxis" ist damit unzulässig.
Die TK hatte mit ihrem "TK Privat Praxis" als erste bundesweite Kasse ihren Versicherten einen Tarif mit Kostenerstattung angeboten und ihn damit beworben, dass damit auch gesetzlich Versicherte ambulante ärztliche Leistungen wie privat Versicherte beanspruchen könnten. Bei diesem Tarif durften Versicherte aber keinen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Behandler wählen. Beide Heilberufe tragen inzwischen jedoch wesentlich die ambulante Versorgung von psychisch Kranken in Deutschland. "Mit ihrem Wahltarif versuchte die TK, das größere und breitere Versorgungsangebot, das mit dem Psychotherapeutengesetz geschaffen worden war, für Patienten wieder empfindlich zu verknappen", kritisierte BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter. Das BVA beurteilte diesen Wahltarif jetzt als unzulässig und wur-de aufsichtsrechtlich tätig. Diese Entscheidung wird sich auf alle zukünftigen Wahltarife auswirken.
Die TK kündigte inzwischen an, diesen Wahltarif zum 31.12.2010 einzustellen, da sie für diesen Tarif zu hohe Beiträge verlangen müsse. Der Versicherte erhielt in diesem Tarif nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, musste aber zusätzliche Beiträge zahlen. Die Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest urteilte deshalb bereits: "Es steht zwar privat drauf, es ist aber nicht privat drin. Die Wahltarife mit Kostenerstattung kosten Versicherte mehr, als sie ihnen bringen."
Veröffentlicht am 17. Dezember 2010