Corona-Sonderregelungen für gesetzlich und privat Versicherte verlängert
Videobehandlung bis zum 31. März 2021 weiter unbegrenzt möglich
Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Coronakrise weiter bis zum 31. März 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im ersten Quartal 2021 gelten die für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Videotelefonat durchgeführt werden, und zwar ohne Grenzen bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge. Auch die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, ist weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.
Auch Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) können während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog wurde ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.
Bezüglich der erweiterten telefonischen Beratung durch eine Mehrfachberechnung der Nummer 3 konnte dagegen mit dem PKV-Verband und der Beihilfe noch kein Einvernehmen erzielt werden. Hierzu stehen die Beteiligten noch im Austausch.
Veröffentlicht am 23. Dezember 2020