Corona-Sonderregelungen verlängert
Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich
Gesetzlich Krankenversicherte
Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen weiter bis zum 31. März 2022 unbegrenzt anbieten. Auch im ersten Quartal 2022 wird die grundsätzliche Regelung, nach der maximal 20 Prozent der Patient*innen innerhalb eines Quartals ausschließlich per Video behandelt werden dürfen, aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt. Danach können per Videotelefonat auch Einzelsitzungen und in begründeten Fällen psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen durchgeführt werden, und zwar ohne Grenzen bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge.
Ferner ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Auch Gruppenpsychotherapien können weiterhin in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine Begutachtung oder erneute Antragstellung bei der Krankenkasse verlangt wird. Erforderlich ist lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Auch die gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur psychotherapeutischen Behandlung per Video von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wird zum 1. Januar 2022 durch eine unbefristete Abrechnungsempfehlung abgelöst werden.
Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde bereits bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings ist bei der Abrechnung ab dem
1. Januar 2022 die Analoggebühr Nr. 383 GOÄ zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro anzusetzen. Die Berechnung ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.
Gesetzliche Unfallversicherung
Auch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung können weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die Videosprechstunden können analog zu den entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden. Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag in Höhe von zwölf Euro für eine Behandlungsstunde à 50 Minuten bzw. in Höhe von sechs Euro für eine halbe Behandlungseinheit (25 Minuten) gezahlt. Voraussetzung ist der Einsatz eines zertifizierten Videosystems. Diese Regelung wurde bis zum
31. März 2022 verlängert.
Veröffentlicht am 21. Dezember 2021