Corona-Sonderregelungen: Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich
Empfehlung zur Hygieneziffer letztmalig verlängert
Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Corona-Pandemie weiter bis zum 31. Dezember 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im vierten Quartal 2021 gelten für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen, Akutbehandlungen, Gruppentherapien mit bis zu acht Patient*innen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden. Die Begrenzung für die Videobehandlung in Bezug auf die Anzahl der Patient*innen und die Leistungsmenge wird ebenfalls weiterhin ausgesetzt. Ebenso ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.
Gleichfalls können Versicherte der privaten Krankenversicherung während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Video durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Die Beteiligten vertreten die Sichtweise, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer Nr. 245 GOÄ analog letztmalig verlängert wurde.
Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihre Corona-Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für Behandlungen nach dem Psychotherapeutenverfahren gilt weiterhin, dass Videosprechstunden analog den entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden können. Dabei wird für die Videosprechstunde ein Zuschlag in Höhe von 12 Euro für eine volle Stunde bzw. 6 Euro für eine halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird. Die Regelung gilt auch für neuropsychotherapeutische Leistungen, die bisher analog zum Psychotherapeutenverfahren honoriert werden.
Veröffentlicht am 30. September 2021