DIMDI veröffentlicht OPS 2018
"Stationsäquivalente Behandlung" abrechenbar
Das DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) hat den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2018 veröffentlicht. Darin ist auch beschrieben, unter welchen Voraussetzungen künftig die neue "Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung" im häuslichen Umfeld durch Krankenhäuser (§ 115d Absatz 2 SGB V) abgerechnet werden kann. Dabei hält sich das DIMDI eng an die entsprechende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Behandlung im häuslichen Umfeld
Ab dem 1. Januar 2018 können Krankenhäuser eine psychiatrische Akutbehandlung auch im häuslichen Umfeld erbringen. Eine solche stationsäquivalente Behandlung muss unter der Leitung eines Facharztes von einem multiprofessionellen Team aus ärztlichem und pflegerischem Dienst sowie mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z. B. Psychologe/Psychotherapeut, Sozialarbeiter oder Ergotherapeut) erbracht werden.
Um diese Leistung abzurechnen, muss mindestens ein direkter Patientenkontakt pro Tag durch mindestens ein Mitglied des Teams erfolgen. Als direkter Patientenkontakt gelten auch Kontakte mit dem Patienten in der Klinik, z. B. zur Diagnostik oder Gruppentherapie. Auch internetbasierte Interventionen können als Therapiezeit kodiert werden.
Darüber hinaus sind wöchentlich eine fachärztliche Visite in der Regel im häuslichen Umfeld des Patienten sowie eine multiprofessionelle Fallbesprechung zur Beratung des weiteren Behandlungsverlaufs durchzuführen. Die Therapiezeiten sind berufsgruppenspezifisch zu kodieren, Fahrzeiten werden nicht angerechnet.
Für größere psychiatrische Krankenhäuser und Abteilungen sind diese Voraussetzungen voraussichtlich gut erfüllbar. Die Möglichkeit, Leistungen auch in der Klinik zu erbringen, macht die Behandlung relativ flexibel. Allerdings wird insbesondere die Höhe der Vergütung noch entscheidend dafür sein, wie häufig die stationsäquivalente Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Vergütung muss jedes Haus individuell verhandeln. Außerdem wird sich erst in der Praxis zeigen, wie aufwendig die Leistungen gegenüber den Krankenkassen vor Ort dargelegt und begründet werden müssen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert, dass die Leistung nur unter der Verantwortung eines Facharztes erbracht werden kann. Dies sei eine unnötige Einengung der fachlichen Voraussetzung und organisatorischen Freiheiten der Krankenhäuser. Die BPtK fordert deshalb, dass die multiprofessionellen Teams auch von Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geleitet werden können. Zudem hatte die BPtK bei der gesetzlichen Einführung der "Stationsäquivalenten Behandlung" gefordert, dass grundsätzlich auch Netze ambulanter Leistungserbringer stationsäquivalente Leistungen erbringen können sollen.
Nur wenig weitere Änderungen im OPS 2018
Darüber hinaus beinhaltet der OPS 2018 für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken keine wesentlichen Änderungen. Um Unschärfen bei der Kodierung zu verringern, erfolgt eine präzisere Beschreibung der Patientenmerkmale für eine Intensivbehandlung in der Psychiatrie. Die beiden Zusatzkodes "Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei Erwachsenen" und "Erhöhter Aufwand bei drohender oder bestehender psychosozialer Notlage" werden zusammengelegt. Da beide Kodes im Kern dieselben Leistungen beschreiben, war es in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen gekommen. Außerdem geht in der Kinder- und Jugendpsychiatrie die "Kriseninterventionelle Behandlung" zukünftig in der Leistung "Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" auf.
Psychotherapeutische Leistungen weiterhin unzureichend beschrieben
Auch zukünftig kann weiterhin im Prinzip jedes Gespräch als Psychotherapie kodiert werden. Die BPtK hatte gefordert, nur noch solche Leistungen als Therapieeinheiten zu erfassen, die konzeptuell in ein theoriegeleitetes Psychotherapieverfahren eingebettet sind und in einer Behandlungsplanung individuell mit dem Patienten vereinbart wurden. Die Therapieeinheiten könnten so den besonderen Aufwand psychotherapeutischer Interventionen besser abbilden und den Krankenhäusern ermöglichen, einen psychotherapeutischen Schwerpunkt besser sichtbar zu machen. Eine Schärfung der psychotherapeutischen Leistungsbeschreibung dient auch der Entbürokratisierung, da nicht mehr jede Gesprächsleistung über 25 Minuten kodiert werden müsste. Ebenso wenig wurden die Voraussetzungen für die Abrechnung eines "Qualifizierten Behandlungsentzugs" verbessert. Krankenhäuser, die dabei hohe Qualitätsstandards umsetzen, können diese weiterhin nicht angemessen darstellen.
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Veröffentlicht am 06. November 2017