Formulare, Testverfahren und Akutbehandlung
Neuerungen in der ambulanten Psychotherapie ab 1. Juli
Ab dem 1. Juli können auch in der Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen Bezugspersonen einbezogen werden. Dafür sind künftig bis zu sechs zusätzliche Therapieeinheiten von 25 Minuten möglich. Je vier Einheiten mit dem Kind oder Jugendlichen kann damit eine zusätzliche Einheit zum Beispiel für ein Elterngespräch genutzt werden. Der Bewertungsausschuss hat entsprechend die Psychotherapie-Vereinbarung geändert. Die Neuerung gilt auch für die Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung.
Darüber hinaus können ab dem 1. Juli häufiger Testverfahren (GOP 35600 bis 35602) in der Langzeittherapie eingesetzt werden: Testverfahren können künftig in allen Verfahren bis zu siebenmal (bisher fünfmal) abgerechnet werden.
Ferner müssen Psychotherapeut*innen künftig in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür werden zwei Zusatzziffern eingeführt: Die 88130 ist für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe, die 88131 für die Beendigung der Richtlinienpsychotherapie mit anschließender Rezidivprophylaxe. Beide Zusatzziffern sind ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und werden bei der Abrechnung übermittelt.
Mit der Einführung der Systemischen Therapie als viertes Richtlinienverfahren wurden auch alle Formblätter überarbeitet. Ab dem 1. Juli dürfen nur noch die neuen Formblätter verwendet werden. Das Formblatt PTV 12 ist künftig ausschließlich für die Anzeige einer Akutbehandlung vorgesehen.
Schließlich müssen die Krankenkassen ab 1. Juli wieder bei der Kurzzeittherapie den Bewilligungsbescheid an die Psychotherapeut*in schicken.
Veröffentlicht am 29. Juni 2020