G-BA: Keine Zulassung wegen Bedarf an muttersprachlicher Psychotherapie
Beschlüsse zu Sonderbedarf, Fachidentität und Bedarfsplanung in Kraft
Anfang Juli trat der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf und zum Sonderbedarf in Kraft. Dabei lehnte der G-BA die Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ab, einen Sonderbedarfstatbestand an fremdsprachiger Psychotherapie zu schaffen. Psychotherapie ist in besonderem Maße auf Kommunikation angewiesen, sodass hier aus Sicht der BPtK dringender Handlungsbedarf besteht. „Für ein Land, dem die Integration von Bürgern, Steuerzahlern und Kassenmitgliedern ein Anliegen ist, ist eine solche Entscheidung, die letztlich zu einer Zwei-Klassen-Medizin führen kann, unverständlich“, erläutert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der BPtK, den Beschluss.
Nervenärzten ermöglicht der G-BA auch dann miteinander eine Praxis zu betreiben, wenn sie verschiedene Facharztbezeichnungen führen. Bisher war dies bei unterschiedlichen Facharztbezeichnungen nur möglich, wenn beide gleichzeitig die Bezeichnungen Neurologie und Psychiatrie oder gleichzeitig die Bezeichnungen Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie führten (sogenannte Fachidentität). So konnte ein Facharzt für Neurologie bisher keine gemeinsame Praxis mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führen. Voraussetzung für die gemeinsame Praxis ist ein „besonderer Versorgungsbedarf“. Dann wird auch bei unterschiedlichen Bezeichnungen Fachidentität angenommen. „Wir begrüßen es, dass der G-BA hier einen kleinen Schritt unternommen hat, die Versorgung von psychisch kranken Menschen zu verbessern“, kommentiert Prof. Richter. „Die Gründung von Gemeinschaftspraxen kann dazu beitragen, einem besonderen Versorgungsbedarf nachzukommen. Wir wünschen uns daher, dass auch die wechselseitige Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten vereinfacht wird.“ Die BPtK hatte dies in ihrer Stellungnahme gefordert.
Der G-BA hat außerdem in seinem Beschluss zur Änderung der neugefassten Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Aussetzung des Demografiefaktors für Psychotherapeuten abgelehnt, obwohl dieser anders als bei anderen Arztgruppen zur Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung führt. Die BPtK hatte kritisiert, dass der Demografiefaktor Inanspruchnahme mit Bedarf gleich setzt. Obwohl heute gemessen an evidenzbasierten Leitlinien viel zu wenig ältere Menschen Psychotherapie in Anspruch nehmen, reduziert der Demografiefaktor das Angebot für ältere Menschen zusätzlich.
Downloads
- 20130808_stn-bptk_13-06-10_gba-muttersprachliche-pt.pdf
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- Stellungnahme der BPtK zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf und Sonderbedarf
0.5 MB
- Stellungnahme der BPtK zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderung der Anlagen 3.1 und 4.2
0.5 MB
Links
- G-BA-Beschluss: Bedarfsplanungs-Richtlinie: zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf und Sonderbedarf
- G-BA-Beschluss: Bedarfsplanungs-Richtlinie: Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung und Voraussetzungen für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung
- G-BA-Beschluss: Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderung der Anlagen 3.1 und 4.2
Veröffentlicht am 08. August 2013