Hilfe für Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend
BPtK kritisiert Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz, das der Bundestag letzte Woche in Erster Lesung beraten hat, sollte erheblich nachgebessert werden, fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). "Menschen mit seelischen Behinderungen können bereits Eingliederungshilfen benötigen, wenn sie in einzelnen Lebensbereichen schwerwiegend beeinträchtigt sind. Der Gesetzgeber hat hier zu hohe Hürden eingebaut", erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. "Das Gesetz ist eine große Chance für Menschen mit Behinderungen auf mehr Selbstbestimmung und Mitwirkung in der Gesellschaft. Deshalb müssen die Leistungsansprüche, die das Gesetz neu fasst, ausreichend und fachlich gut begründet sein".
Die BPtK hält es für notwendig, das Recht zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln. Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sind in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF bzw. für Kinder und Jugendliche ICF-CY) aufgeschlüsselt. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention orientiert sich daran. Die BPtK schlägt vor, die verwendeten Begrifflichkeiten im Gesetzentwurf deutlicher und konsequenter an der ICF bzw. ICF-CY zu orientieren. Insbesondere bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs für Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX - E) ist dies noch nicht ausreichend gelungen.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9522 ) definiert, dass eine Teilhabe in einer bestimmten Anzahl von Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt sein muss, damit ein Mensch mit Behinderung einen Anspruch auf Leistungen hat. Diese Mindestanzahl von Lebensbereichen ist fachlich nicht nachzuvollziehen. Für eine Leistung sollte allein gelten, ob ein Mensch in seiner Teilhabe an der Gesellschaft so eingeschränkt ist, dass er Leistungen der Eingliederungshilfe benötigt. Die im Gesetzentwurf definierte Anzahl von Lebensbereichen darf darum keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch sein.
Veröffentlicht am 28. September 2016