Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes
Länder können Corona-Maßnahmen für psychotherapeutische Praxen treffen
Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die zu einer Aufhebung der meisten Corona-Schutzmaßnahmen führen, sind am 19. März 2022 in Kraft getreten. Die Länder dürfen weiterhin Regelungen zum Infektionsschutz treffen.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht bleibt bestehen
Bundesweit bleibt die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehen. Neu ist, dass die vollständige Impfung eine dreifache Impfung, also auch die sogenannte Booster-Impfung, voraussetzt. Bis zum 30. September 2022 müssen Personen, die in Praxen oder Kliniken tätig sind, die dreifache Impfung nachweisen. Bis zu diesem Tag genügt die aktuell geltende zweifache Impfung.
Der Impf- bzw. Genesenennachweis ist den Praxisinhaber*innen bzw. der Leitung der medizinischen Einrichtung vorzulegen. Die Praxisinhaber*innen haben die Pflicht, bei unvollständigen Immunitätsnachweis, bei Nichtvorlage oder bei Zweifeln an der Richtigkeit des Nachweises eine Meldung an die Behörde vorzunehmen. Die Umsetzung obliegt den Ländern und wird unterschiedlich gehandhabt. Zumeist wurden von den Ländern Online-Meldeportale eingerichtet.
Maskenpflicht ist Ländersache
Die Bundesländer können eine Maskenpflicht für medizinische Einrichtungen und Arzt- bzw. Psychotherapeutenpraxen anordnen.
Testpflichten in Praxen entfallen
Aufgehoben wurde die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung eines Testkonzeptes in der Praxis und die regelmäßige Testung der Beschäftigten. Die Länder können jedoch bei der Feststellung einer Gefährdungslage (Hotspotregelung), beispielsweise Testpflichten oder Abstandsregelungen, auferlegen.
Videobehandlung und telefonische Behandlung
Im Zuge der Aufhebung der meisten Corona-Schutzmaßnahmen wurden auch viele Sonderregelungen, die die Behandlung der Patient*innen in der Praxis betreffen, aufgehoben. Die unbeschränkte Videobehandlung wurde nicht verlängert und läuft am 31. März 2022 aus. Der Umfang von Videobehandlungen ist dann wieder auf maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung und 20 Prozent der Patient*innen im Quartal begrenzt. Telefonische Behandlungen sind ab dem 1. April 2022 nicht mehr durchführbar. Auch ist es nicht mehr möglich, Gruppentherapien formlos in Einzeltherapien umzuwandeln.
Keine Zuschläge für Hygienemaßnahmen
Auch die Zuschläge für Privatpraxen für aufwändige Hygienemaßnahmen bei direktem Patientenkontakt entfallen ab dem 1. April 2022 und können nicht mehr abgerechnet werden.
Veröffentlicht am 28. März 2022