Keine ePA-Befüllungspflicht bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren
BPtK bietet Psychotherapeut*innen und Patient*innen vielfältige Informationen zur ePA an
Nachdem die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kürzlich Informationsblätter zur ePA für Erwachsene, Sorgeberechtigte und Jugendliche ab 15 Jahren herausgegeben hat, bietet sie Psychotherapeut*innen nun auch Druckvorlagen für ergänzende Plakate und Handzettel mit QR-Codes an, die in ausgedruckter Form in den Praxisräumen präsentiert werden können.
Außerdem steht auf der BPtK-Website die Praxis-Info „Elektronische Patientenakte“ ab sofort in aktualisierter Fassung zum Download zur Verfügung.
Die Aktualisierung war notwendig geworden, nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 16. April 2025 eine Richtlinie veröffentlicht hat, aus der Folgendes hervorgeht:
„Das Unterlassen der Übermittlung und Speicherung von Daten in der elektronischen Patientenakte bei Kindern und Jugendlichen unterhalb der Vollendung des 15. Lebensjahres entgegen den Vorgaben des § 347 SGB V verstößt nicht gegen vertragsärztliche Pflichten, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.“
Die BPtK hatte sich im Vorfeld dafür eingesetzt, dass bestehende datenschutzrelevante Probleme bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden. Daraufhin hatte das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann, wenn therapeutische Gründe dagegensprechen oder wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder der Jugendlichen* infrage stellen würde.
Grundsätzlich gilt: Psychotherapeut*innen können die ePA ihrer Patient*innen bis zum 1. Oktober 2025 auf freiwilliger Basis nutzen, anschließend gilt – nun mit Ausnahmen – eine gesetzliche Befüllungspflicht.
Downloads
Links
Veröffentlicht am 06. Juni 2025