Mindestvorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik
Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht Richtlinie
Nach dem Beschluss der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) am 19. September 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 22. Oktober nun den genauen Richtlinientext veröffentlicht. Für die Richtlinie wurden die Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) übernommen mit wenigen Anpassungen. Nach über fünfjähriger Beratungszeit ist das ein beschämendes Ergebnis, das vor allem zulasten der Patienten geht.
Wenn die Richtlinie nicht vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet wird, tritt sie am 1. Januar 2020 in Kraft. Das BMG kann die Richtlinie nur bei rechtlichen und Verfahrensfehlern beanstanden, nicht aber aus inhaltlichen Gründen. Mit einer Beanstandung ist deshalb nicht zu rechnen. Aber auch die Politik scheint mit dem Ergebnis der G-BA-Beratungen nicht zufrieden zu sein und sieht Nachbesserungsbedarf. Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in den Kliniken soll der G-BA beauftragt werden, die Richtlinie bis zum 30. September 2020 zu ergänzen. Er soll insbesondere Vorgaben machen, wie viele Psychotherapeuten je Krankenhausbett zur Verfügung stehen müssen. Zudem stellt der Gesetzgeber in einem Änderungsantrag zum Reformgesetz der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung klar, dass eine angemessene Personalausstattung mehr ist, als die Richtlinie als Mindestanforderungen vorgibt. Eine angemessene höhere Personalausstattung sei in den Budgetvorhandlungen vor Ort zu berücksichtigen.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:
Ermittlung der Personalausstattung, Nachweise und Sanktionen
Die Mindestvorgaben sind von den Kliniken getrennt für die verschiedenen Berufsgruppen quartalsweise zu ermitteln und auf Einrichtungsebene nachzuweisen. In einer Übergangszeit von vier Jahren müssen die Einrichtungen zunächst 85 Prozent der Vorgaben erfüllen, dann 90 Prozent und ab dem Jahr 2024 100 Prozent. Dabei sind die Nachweise stations- und monatsbezogen differenziert nach Berufsgruppen zu führen. Sanktionen im Sinne eines Wegfalls des Vergütungsanspruchs erfolgen jedoch nur, wenn die Mindestvorgaben bezogen auf die gesamte Einrichtung in einem Quartal unterschritten wurden. Kleinere wochenweise Abweichungen können so über die drei Monate ausgeglichen werden. Das erste Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie bleibt sanktionsfrei, ab dem Jahr 2021 erfolgen Sanktionen, die der G-BA bis zum 30. Juni 2021 beschließen will.
Behandlungsbereiche und Minutenwerte
Bei den Behandlungsbereichen wurde ein eigener Behandlungsbereich Psychosomatik ergänzt. Die Minutenwerte der Psych-PV, die die Grundlage für die Ermittlung des vorzuhaltenden Personals in den einzelnen Berufsgruppen bilden, wurden geringfügig erhöht. In der psychologisch-psychotherapeutischen Berufsgruppe wurden die Minutenwerte so erhöht, dass jeder Patient 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche erhalten kann. Zudem wurden die Pflegeminuten im Intensivbehandlungsbereich um 10 Prozent erhöht und die Minutenwerte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie über alle Berufsgruppen um 5 Prozent.
Berufsgruppen
Die Berufsgruppen sowie die Tätigkeitsprofile wurden nahezu unverändert aus der Psych-PV übernommen. Die Berufsgruppe der „Psychologen“ wurden jedoch um Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- Jugendlichenpsychotherapeuten ergänzt.
Weiterentwicklung der Richtlinie
Der G-BA hat sich in der Richtlinie verpflichtet, erste Anpassungen bis zum 1. Januar 2022 vorzunehmen. Neben Mindestvorgaben für die Nachtdienste sollen auch die Tätigkeitsprofile von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Abgrenzung zu den Aufgaben der Psychologen definiert werden.
Veröffentlicht am 31. Oktober 2019