Neue gesetzliche Vorgaben für die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft
Mit dem am 28. Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen Webseiten und digitale Angebote barrierefrei sein. Digitale Produkte und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können.
Das Gesetz gilt grundsätzlich auch für Psychotherapeut*innen, wenn sie auf ihren Websites digitale Angebote wie Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung stellen. Dazu zählen etwa Online-Terminbuchungen, Kontaktformulare oder andere Kommunikationstools.
Rein informative Websites, auf denen die eigene Praxis vorgestellt wird, sind nicht davon erfasst. Das Gesetz greift auch dann nicht, wenn die psychotherapeutische Praxis unter die sogenannte Kleinstunternehmerregelung fällt. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Vollbeschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
Für Websites, die bereits vor dem 28. Juni 2025 bestanden haben, gelten Übergangsbestimmungen. Sie müssen erst ab dem 28. Juni 2030 barrierefrei sein.
Es empfiehlt sich generell zu prüfen, ob und wie Psychotherapeut*innen ihre Praxis-Website barrierefrei ausrichten können.
Veröffentlicht am 08. Juli 2025