Neue Informationspflichten gelten nicht für Gesundheitsdienstleistungen
Seit dem 17. Mai 2010 gelten neue Informationspflichten für Dienstleister. Danach sind Dienstleister verpflichtet, zahlreiche Angaben zu ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsabschlusses zu machen.Die neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler. Sie hat jedoch einige Ausnahmen. Nicht anwendbar sind die neuen Informationspflichten u. a. auf Dienstleister, soweit sie Gesundheitsdienstleistungen anbieten. Psychotherapeuten, die ausschließlich Patienten behandeln, unterliegen deshalb nicht den neuen Informationspflichten. Näheres zum Anwendungsbereich und zur Erfüllung der Informationspflichten kann dem Informationsblatt des Bundesverbands der Freien Berufe entnommen werden.Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ist als Rechtsverordnung auf Grundlage von § 6c der Gewerbeordnung erlassen worden. Sie dient der Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtline in deutsches Recht. Die Verordnung gilt zusätzlich zu bereits bestehenden Regelungen, wie dem Telemediengesetz (Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-InfoV sowie der Preisangabenverordnung (PAngV).
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Veröffentlicht am 28. Mai 2010