Psychisch kranke Straftäter: Qualität der Gutachten entscheidend
Die Zahl der psychisch kranken Straftäter, die in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind (Maßregelvollzug), ist in den vergangenen Jahren dramatisch gestiegen. Zwischen 1995 und 2005 hat sich ihre Zahl von 4.275 auf 8.113 nahezu verdoppelt (Statistisches Bundesamt, 2006). Richter wiesen mehr Straftäter in forensische Kliniken oder Entziehungsanstalten ein und die Zahl der Entlassungen ging deutlich zurück. In der Folge nahmen die Verweildauern stark zu. Unterbringungs- und Therapiebedingungen haben sich deshalb im Maßregelvollzug rapide verschlechtert. Außerdem droht der Maßregelvollzug aus allen Nähten zu platzen.Gesetzentwürfe der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/1110) und des Bundesrates (BT-Drucksache 16/1344) sehen jetzt vor, Maßregeln effizienter zu gestalten. Der "Belegungsdruck" soll verringert, ungerechtfertigt lange Aufenthalte sollen vermieden werden. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt in ihrer Stellungnahme davor, "schwierige Patienten" vorschnell von einer Behandlung auszuschließen, wie es beide Gesetzentwürfe vorschlagen. Straftäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen oder Suchterkrankungen dürften nicht grundsätzlich im Strafvollzug untergebracht werden, der dafür weder geeignet noch angemessen ausgestattet sei.Ziel einer Reform des Maßregelrechts müsse es vielmehr sein, die Qualität der gutachterlichen Entscheidungen zu verbessern, so die BPtK. Bei Diagnosen und Prognosen seien therapeutische Entscheidungen mit fachlichem Sachverstand notwendig. Die Dauer und der voraussichtliche Erfolg einer Behandlung können valide und zuverlässig nur von wissenschaftlich-qualifizierten und praktisch-erfahrenen Experten beurteilt werden. Die Einhaltung klar definierter Kriterien und heilkundlicher Standards müsse gewährleistet sein. Eine Psychotherapie sei bei den meisten Betroffenen die Behandlung der Wahl.In den Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB werden psychisch kranke oder gestörte bzw. suchtkranke Rechtsbrecher untergebracht, wenn sie ihre rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben. Ziele der Unterbringung sind Sicherung und Behandlung, um so erneute Straftaten aufgrund der Krankheiten oder Störungen zu vermeiden.
Downloads
Veröffentlicht am 15. September 2006