Psychotherapeuten in Ausbildung häufig ohne Vergütung
BPtK fordert, das „Psychiatriejahr“ nicht vom Mindestlohn auszunehmen
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, dass Psychotherapeuten in Ausbildung einen Mindestlohn für ihre Tätigkeit in psychiatrischen Krankenhäusern erhalten können. „Es muss jeder gesetzgeberische Spielraum genutzt werden, die finanzielle Not der Psychotherapeuten in Ausbildung zu lindern“, erklärt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter anlässlich der heutigen Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BT-Drs. 18/1558), mit dem ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden soll. „Der Mindestlohn wäre eine Notlösung, damit Psychotherapeuten während der mindestens einjährigen Ausbildungsphase im Krankenhaus nicht völlig ohne Vergütung bleiben. Unsere Forderungen nach einer angemessenen tariflichen Entlohnung, die sich am akademischen Grad der Ausbildungsteilnehmer orientiert, bleibt damit aber unberührt“.
In einem Schreiben an Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und die Mitglieder des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales hat die BPtK darauf hingewiesen, dass nach den derzeitigen Formulierungen im Gesetzentwurf der Mindestlohn nicht für Hochschulabsolventen gilt, die sich in der postgradualen Psychotherapeutenausbildung befinden. Nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 sollen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes all jene Praktikanten nicht fallen, die ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten. Der praktische Anteil einer Ausbildung, die ein bereits abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt, ist nach Einschätzung der BPtK jedoch nicht mit einem Praktikum vergleichbar. Die BPtK hat daher gefordert, in die Ausnahmenregelungen solche Praktika nicht aufzunehmen, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums im Rahmen einer Ausbildungsordnung zu erbringen sind und entsprechend dem Qualifikationsniveau zu erbringende Tätigkeiten verlangen.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen im Rahmen ihrer postgradualen Ausbildung eine „praktische Tätigkeit“ von mindestens einem Jahr und sechs Monaten absolvieren, davon mindestens ein Jahr in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung („Psychiatriejahr“). Ein 2009 vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegtes Gutachten belegt, dass viele Psychotherapeuten in Ausbildung während dieser Zeit, in der sie in der Regel Vollzeit tätig sind, gar keine Vergütung oder bestenfalls eine Vergütung in Höhe eines „Minijobs“ erhalten.
Die BPtK setzt sich seit Jahren für eine grundlegende Reform der Psychotherapeutenausbildung ein, sodass qualifizierte Tätigkeiten der Ausbildungsteilnehmer im Krankenhaus angemessen vergütet werden. Dass sich die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD in ihrer Koalitionsvereinbarung auf eine Reform der Psychotherapeutenausbildung verständigt hat, lässt hoffen, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Lösung kommen wird, die eine angemessene tarifliche Entlohnung sicherstellt.
Veröffentlicht am 30. Juni 2014