Regeln für Auskünfte an die Bundesagentur für Arbeit
BPtK schließt Rahmenvereinbarung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann für ihre Arbeit von Psychotherapeuten Auskunft über einen Patienten anfordern. Für ein solches Auskunftsersuchen hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit der BA geschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.
Die Vereinbarung sieht ein Formular vor, mit dem der Ärztliche Dienst der BA einen Befundbericht bei einem Psychotherapeuten anfordern kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient den Psychotherapeuten von der Schweigepflicht entbunden hat. Dem Befundbericht, der keine ausführliche gutachterliche Stellungnahme darstellt, können relevante, bereits vorliegende Befunde in Kopie beigefügt werden. Die übermittelten Unterlagen sollten sich auf die Unterlagen beschränken, die für die Arbeit der BA notwendig sind. Stundenprotokolle oder gar die gesamte Patientenakte gehören grundsätzlich nicht zu diesen Unterlagen und sollten nicht übermittelt werden.
Hintergrund der Vereinbarung ist die gesetzliche Regelung nach § 100 SGB X. Danach hat die BA gegenüber Vertragspsychotherapeuten Anspruch auf Übermittlung der für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Angaben. Um für klare Rahmenbedingungen zu sorgen, hat die BA bereits vor geraumer Zeit mit der Bundesärztekammer eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung mit der BPtK schließt nun die Lücke bei den Regelungen für Psychotherapeuten.
Für den kurzen Befundbericht ist eine Entschädigung in Höhe von 32,50 Euro vorgesehen. Kosten für notwendige Kopien werden ebenfalls erstattet. Parallel wurde eine zweite Vereinbarung mit der BA in Bezug auf deren Psychologischen Dienst geschlossen.
Veröffentlicht am 01. September 2014