Systemische Therapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
G-BA prüft Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft die Anerkennung der Systemischen Therapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Erwachsenen. Dies hat der G-BA am 18. April 2013 beschlossen. Der Beschluss erfolgte vier Jahre nachdem der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) die Systemische Therapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen anerkannt hat. Bisher stellte keine der Trägerorganisationen des G-BA einen Antrag auf Prüfung. Der Antrag wurde jetzt vom unparteiischen Mitglied und Vorsitzenden des Unterausschusses Methodenbewertung Dr. Harald Deisler eingebracht und im Plenum des G-BA einstimmig beschlossen. Die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen wird nicht Gegenstand des Bewertungsverfahrens sein.
Die Systemische Therapie zählt seit dem WBP-Gutachten vom 14. Dezember 2008 zu den wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren. Das Bewertungsverfahren des WBP bestätigte die Wirksamkeit der Systemischen Therapie in der Behandlung von Erwachsenen für die Anwendungsbereiche:
- Affektive Störungen (F3),
- Essstörungen (F50),
- Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten (F54),
- Abhängigkeiten und Missbrauch (F1, F55),
- Schizophrenie und wahnhafte Störungen (F2).
Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen stellte der WBP darüber hinaus die wissenschaftliche Anerkennung der Systemischen Therapie für die folgenden Anwendungsbereiche fest:
- Affektive Störungen (F30 bis F39) und Belastungsstörungen (F43),
- Essstörungen (F50) und andere Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen (F5),
- Verhaltensstörungen (F90 bis F92), F94, F98) mit Beginn in der Kindheit und Jugend sowie Tic-Störungen (F95),
- Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60, F62, F68 bis F69), Störungen der Impulskontrolle (F63), Störungen der Geschlechtsidentität und Sexualstörungen (F64 bis F66), Abhängigkeit und Missbrauch (F1, F55), Schizophrenie und wahnhafte Störungen (F20 – F29).
Die Systemische Therapie erfüllte hiermit die damaligen WBP-Mindestkriterien und wurde als Verfahren für die vertiefte Ausbildung sowohl zum Psychologischen Psychotherapeuten als auch zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten empfohlen. Damit war für die Systemische Therapie auch die erste Voraussetzung für die Anerkennung als neues Psychotherapieverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben, die regelhaft eine Einleitung eines Bewertungsverfahrens durch den G-BA begründet (§ 17 Absatz 1 der Psychotherapie-Richtlinie).
Der G-BA prüft nun als weitere Voraussetzung, ob bei der Systemischen Therapie ein Nachweis des Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit belegbar ist – und zwar für mindestens die Anwendungsbereiche „Affektive Störungen“ sowie „Angststörungen und Zwangsstörungen“ und in mindestens einem der drei Anwendungsbereiche „somatoforme Störungen“, „Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen“ sowie „Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen“ oder in mindestens zwei der sonstigen Anwendungsbereiche der Psychotherapie-Richtlinie.
Veröffentlicht am 24. April 2013