Technische Ausstattung für die Telematikinfrastruktur in der Praxis
Enge Frist für die Bestellung: 31. Dezember 2018
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant die Frist, ab der alle ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen sanktioniert werden, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, bis zum 30. Juni 2019 auszusetzen. Allerdings müssen die Praxisinhaber die dafür notwendige technische Ausstattung bis zum Ende des Jahres bestellt und einen Vertrag über die Ausstattung der Praxis mit den notwendigen Komponenten geschlossen haben, sonst drohen Honorarkürzungen. Eine entsprechende Regelung soll im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz festgeschrieben werden, das voraussichtlich Mitte November 2018 verabschiedet wird.
Der Online-Abgleich der Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte bleibt weiterhin für alle Praxen ab 1. Januar 2019 Pflicht.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb der Anbindung an die Telematikinfrastruktur zu übernehmen. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur geeinigt.
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Veröffentlicht am 25. Oktober 2018