Teilzulassung geregelt
Seit 1. Januar ist gesetzlich klargestellt, dass Kassenärztliche Vereinigungen auch halbe Versorgungsaufträge auszuschreiben haben, die von niedergelassenen Psychotherapeuten zurückgegeben werden. Nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses (bestehend aus Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband) sind zusätzliche Honorarbegrenzungen bei Übernahme einer Teilzulassung nicht vorgesehen. Damit ist es jetzt niedergelassenen Psychotherapeuten möglich, die neuen gesetzlichen Spielräume zu nutzen.
Vor zwei Jahren war bereits mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen worden, dass Psychotherapeuten nicht nur einen zeitlich vollen, sondern auch einen halben Versorgungsauftrag übernehmen. Diese Option, auch einen halben Versorgungsauftrag zurückzugeben, wurde in der Praxis aber kaum genutzt, da es die Zulassungsausschüsse in den Kassenärztlichen Vereinigungen ablehnten, einen frei werdenden halben Praxissitz auszuschreiben. Der Gesetzgeber hatte daraufhin im GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz klargestellt, dass eine Ausschreibungspflicht besteht, wenn ein Psychotherapeut oder auch ein Vertragsarzt nachträglich seinen Versorgungsauftrag freiwillig auf die Hälfte beschränkt (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Zu klären blieb die Frage, ob Honorarbegrenzungen bei solchen Teilzulassungen gelten. Seit dem 1. Januar haben die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen grundsätzlich nicht mehr die Kompetenz, solche Honorarbegrenzungen zu regeln. Mit der Honorarreform 2009 wird dies bundesweit einheitlich durch die Selbstverwaltung ("Erweiterter Bewertungsausschuss") geregelt.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27./28. August 2008 für die arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen der Vertragsärzte beschlossen, dass die Übernahme eines halben Versorgungsauftrages zu berücksichtigen ist. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gelten für die Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten allerdings keine Regelleistungsvolumen, sondern zeitbezogene Kapazitätsgrenzen. Zu regionalen Sonderregelungen mit dem Ziel, bei Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag das Honorar zu kürzen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenverbände seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr befugt.
Veröffentlicht am 02. Februar 2009