Verbesserungen für wissenschaftlichen Nachwuchs in Sicht
BPtK fordert weitere Anpassungen bei der Modernisierung des Hochschulrechts
Der wissenschaftliche Nachwuchs in Klinischer Psychologie und Psychotherapie wird künftig eine wissenschaftliche Qualifizierung an Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Hochschulkliniken besser mit einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Weiterbildung verbinden können. Dies sieht der Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (BT-Drucksache 21/8281) vor, der gestern in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten wurde. Der Vorrang des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vor dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzt*innen in der Weiterbildung soll demnach aufgehoben werden. Zudem soll eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) um bis zu zwei Jahre möglich sein.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt diese Verbesserungen in einer veröffentlichten Stellungnahme. Sie spricht sich jedoch dafür aus, die Befristung um bis zu drei Jahre zu verlängern, damit auch längere wissenschaftliche und klinische Qualifizierungsverläufe angemessen Berücksichtigung finden. Außerdem fordert die BPtK, die Regelungen des Geltungsbereichs des ÄArbVtrG für Psychotherapeut*innen inhaltlich und sprachlich an die Regelungen für Ärzt*innen anzugleichen. Erweiterte Befristungsmöglichkeiten ausschließlich für Psychotherapeut*innen an sozialrechtliche Voraussetzungen zu knüpfen, ist weder erforderlich noch gerechtfertigt.
Auch für das Gesetz zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes (BT-Drucksache 21/8281), dessen erste Lesung gestern ebenfalls anstand, fordert die BPtK in einer weiteren Stellungnahme eine Änderung, weil die Neufassung missverständlich ist und die Besonderheiten des Psychotherapiestudiums nach § 9 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht hinreichend abbildet. Die geplante Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes verlangt Anpassungen von Verweisen in anderen Bundesgesetzen – darunter in § 2 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dass für einen berufsqualifizierenden Abschluss – anders als bei Staatsexamensstudiengängen – ein konsekutives Studium aus Bachelor- und Masterstudiengang notwendig ist, muss im Gesetzestext klar erkennbar sein, fordert die BPtK.
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Veröffentlicht am 09. Oktober 2026