Videobehandlung nach Auslaufen der Corona-Sonderregelungen
Begrenzungen zum 1. April auf 30 Prozent angehoben
Der zulässige Umfang der Videobehandlung wurde zum 1. April 2022 angepasst. Die bisher geltenden Grenzen der Behandlungsfälle wurden von 20 auf 30 Prozent erhöht. Demnach dürfen künftig maximal 30 Prozent der Patient*innen in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden. Ebenso dürfen nunmehr maximal 30 Prozent einer Leistung innerhalb eines Quartals per Video erbracht werden. Diese Erhöhung der Begrenzungen war mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) im Mai 2021 beschlossen worden und wurde nun von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband umgesetzt.
Die KBV hat zudem angekündigt, bei den Regelungen für Psychotherapeut*innen Anpassungen herbeiführen zu wollen, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde zu ermöglichen. Der Bewertungsausschuss wird dies bis zum 31. Mai 2022 prüfen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Anhebung der Höchstgrenzen und setzt sich dafür ein, die Regelungen zur Begrenzung einzelner Leistungen zum Einsatz von Videobehandlungen für gesetzlich Versicherte weiter zu flexibilisieren. Langfristig sollte auf Begrenzungen je Leistung verzichtet und lediglich der maximale Anteil der Patient*innen festgelegt werden, die in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden dürfen. In der aktuellen Hochphase der Pandemie müssen jedoch nach Ansicht der BPtK aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Versorgung die Corona-Sonderregelungen zur Videobehandlung und zu den telefonischen Konsultationen fortgeführt werden. Im Zuge der Aufhebung der meisten Corona-Schutzmaßnahmen waren diese Sonderregelungen zum 31. März 2022 ausgelaufen.
Veröffentlicht am 05. April 2022