Wissenschaftliche Qualifizierung und psychotherapeutische Weiterbildung zukünftig besser vereinbaren
BPtK nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Befristungsrechts in der Wissenschaft
Psychotherapeut*innen brauchen angemessene Rahmenbedingungen, um sich sowohl für die Versorgung als auch für die Forschung zu qualifizieren. Die Profession braucht Psychotherapeut*innen, die als Promovierende und Postdoktorand*innen die eigene Fachdisziplin weiterentwickeln und als Lehrende die Erkenntnisse an den akademischen Nachwuchs weitergeben können.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt deshalb die im Kabinettsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzt*innen in der Weiterbildung (ÄArbVrtG), das auch für Psychotherapeut*innen gilt. Die Vereinbarkeit von psychotherapeutischer Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung, die bisher im Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht ausreichend abgebildet wurde, soll dadurch deutlich verbessert werden.
Infolge der Änderung sollen befristete Arbeitsverträge mit Psychotherapeut*innen auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG zulässig werden. Die Hochschulen können so ihre – auch in den Heilberufekammergesetzen der Länder ausdrücklich hervorgehobene – Rolle als Einrichtungen der klinischen Weiterbildung wahrnehmen. Die vorgesehene Möglichkeit, die Befristung von Anstellungsverträgen zu verlängern, ermöglicht es dem wissenschaftlichen Nachwuchs, sich gleichzeitig wissenschaftlich zu qualifizieren und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildung nachzugehen.
Die BPtK hält es allerdings für notwendig, die Vorschriften hinsichtlich aller von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikationen zu harmonisieren. Für Psychotherapeut*innen dürfen die neuen Regelungen nicht auf den Erwerb einer Gebietsbezeichnung beschränkt bleiben. Da auch die künftigen Fachpsychotherapeut*innen analog zu Fachärzt*innen weitere Qualifikationen im Rahmen einer Weiterbildung erwerben können, muss dies wie bei den Ärzt*innen zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Weiterbildungen zum Führen einer Zusatzbezeichnung.
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Veröffentlicht am 09. Juli 2024