20. Deutscher Psychotherapeutentag
Psychotherapie stärken – ambulant und stationär
Am 12. Mai 2012 fand der 20. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) in Berlin statt. Seine Hauptthemen waren die psychotherapeutische Versorgung im ambulanten und stationären Bereich, der Entwurf des Patientenrechtegesetzes und die Reform der Psychotherapeutenausbildung. Der 20. DPT beschloss zudem eine Erhöhung der Beiträge der Landespsychotherapeutenkammern an die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).
Pauschaliertes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik (PEP)
In Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik arbeiten circa 6.300 Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), also fast so viele Psychotherapeuten wie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Nervenheilkunde zusammen. Die Profession ist sich ihrer zentralen Rolle für die stationäre Versorgung psychisch kranker Menschen bewusst und hat daher mit großer Aufmerksamkeit die Pläne des Gesetzgebers begleitet, die Vergütung von Leistungen in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern zu erneuern.
Dr. Frank Heimig, Geschäftsführer des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), berichtete über den aktuellen Stand der Planung und Diskussion. Ziel sei es, zukünftig Patienten mit einem ähnlichen Behandlungsaufwand jeweils der gleichen Vergütungsklasse zuzuordnen. Im Ergebnis werde das neue Entgeltsystem dazu führen, dass Krankenhäuser für vergleichbare Leistungen auch eine vergleichbare Vergütung erhielten. Der Name des neuen Systems werde PEP – Pauschaliertes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik – sein.
Auf der Basis systematischer Analysen der Daten der Kalkulationshäuser sei es dem InEK gelungen, ein erstes mögliches Vergütungsmodell zu entwickeln. Leistungen mit hoher Kostenintensität gingen dabei nicht in die Kalkulation der Tagespauschalen ein und würden einzeln vergütet, so Heimig. Dazu gehöre beispielsweise der Einsatz von Großgeräten zur Endoskopie oder kardiologischer Diagnostik, aber auch die Intensivbehandlung im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder die Eins-zu-eins-Betreuung bzw. Krisenintervention bei Erwachsenen.
Fallbezogene Berechnung der Tagespauschalen
Geplant seien nach wie vor Tagespauschalen, die so lange gezahlt werden, wie ein Patient in der Einrichtung behandelt werde. Ausschließlich tagesbasierte Kalkulationen hätten sich jedoch aufgrund des dokumentarischen Aufwands und der extrem hohen Anforderungen an die Plausibilisierung der Datenlieferung als nicht geeignet erwiesen. Hingegen sei es möglich, Kosten bzw. Leistungen einem Behandlungsfall zuzuordnen und auf dieser Basis dann tagesbezogene Entgelte zu bilden. Man orientiere sich dabei an den Diagnosen des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV). Die Pauschalen würden sich voraussichtlich nach den unterschiedlichen Behandlungsbereichen der Psychiatriepersonalverordnung (Psych-PV), wie z. B. Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Gerontopsychiatrie, Suchtbehandlung und Allgemeinpsychiatrie, differenzieren. Außerdem werde zwischen kurzen und langen Behandlungen unterschieden, da die Kosten bei einer kurzen Verweildauer je Tag erheblich höher seien als bei langen Krankenhausaufenthalten. Heimig betonte, dass das neue Entgeltsystem eine leistungsgerechte Vergütung ermöglichen werde, die es bisher in den Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik noch nicht gebe. Die tagesgleichen Pflegesätze unterschieden sich dort um bis zu 100 Prozent, ohne dass jemand feststellen könne, ob die Differenz in Leistung und Qualität dies rechtfertige.
Berücksichtigung von PiA-Leistungen
Heimig erläuterte weiter, weshalb die Leistungen von Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) nicht bzw. nur in dem Umfang kodiert werden können, in dem sie auch vergütet werden. Wenn Krankenhäuser PiA-Leistungen kodieren und damit Einnahmen erzielen könnten, ohne diese tatsächlich zu bezahlen, würde dies Anreize setzen, Psychotherapie möglichst durch unbezahlte PiA erbringen zu lassen. Die jetzt gefundene Lösung, die Kodierbarkeit der Leistungen von einer Vergütung der PiA in ihren Grundberufen als Psychologe oder Pädagoge abhängig zu machen, sei daher im Interesse der PiA.
Zum Schluss betonte Heimig, dass das neue Entgeltsystem als zweites Standbein gute Leistungsbeschreibungen und eine transparente Qualität brauche. Fallbezogene Tagespauschalen könnten eine leistungsgerechte Vergütung bringen, wenn man gleichzeitig Transparenz zur Prozess- und soweit möglich Ergebnisqualität schaffe sowie klare Empfehlungen zur Strukturqualität festlege.
Psych-PV nicht mehr ausreichend
Professor Dr. Rainer Richter, Präsident der BPtK, erläuterte den Stellenwert der künftigen Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zur Strukturqualität von Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik. Die Psych-PV sei künftig zwar bei den neuen Festlegungen des G-BA zu berücksichtigen, aber ihre Relevanz für die Personalausstattung in den Kliniken werde sie verlieren. Er hob hervor, dass die Einführung der Psych-PV vor über 20 Jahren ein Meilenstein in der Entwicklung der Psychiatrie gewesen sei. Zum ersten Mal wurden damit verbindliche Vorgaben für die Personalausstattung an psychiatrischen Krankenhäusern gemacht. Hierdurch hätten sich die Therapie und die Behandlungsmöglichkeiten in der Psychiatrie erheblich verbessert. Eine Orientierung an den Anforderungen der Psych-PV sei deshalb bis heute als Ausgangspunkt hilfreich, aber bei Weitem nicht ausreichend, so Richter.
Die Psych-PV sei Anfang der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts als Instrument zur Sicherung der Strukturqualität entwickelt worden. Für die einzelnen Behandlungsbereiche der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie werde definiert, welche Patientengruppen mit welchen Behandlungszielen und -mitteln typischerweise behandelt werden. Hieraus werde dann auf der Basis der Tätigkeitsprofile der verschiedenen Berufsgruppen abgeleitet, welche Personalausstattung in den verschiedenen Behandlungsbereichen benötigt werde. Seit der Verabschiedung der Psych-PV vor mehr als 20 Jahren habe sich das Wissen um die Behandlung psychischer Erkrankungen jedoch stetig weiterentwickelt. Heute existierten für die meisten psychischen Erkrankungen, die auch stationär behandelt werden, evidenzbasierte Leitlinien. Aus heutiger Sicht würde man daher versuchen, Behandlungsziele aber insbesondere auch die Behandlungsmittel, d. h. diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen anhand der Erkenntnisse evidenzbasierter Medizin oder Leitlinien zu beschreiben.
Leitlinienbasierte Empfehlungen notwendig
Nach heutigem Wissensstand sei Psychotherapie bei allen psychischen Erkrankungen ein bzw. das Mittel der Wahl. Ein besonders eindringliches Beispiel seien die evidenzbasierten Leitlinien, wie z. B. die NICE-Guideline für schizophrene Erkrankungen. Mit der höchsten Empfehlungsstärke A werde für die betroffenen Patienten frühestmöglich eine Psychotherapie empfohlen. Aber aus den wenigen verfügbaren Daten zur stationären Versorgung wisse man, dass Psychotherapie bei schizophrenen Erkrankungen in den deutschen Krankenhäusern meist nicht angewendet werde. Es bestehe also Entwicklungsbedarf und die BPtK werde sich im Rahmen der Beratungen des G-BA dafür einsetzen, dass die Empfehlungen zur Strukturqualität den Erkenntnissen der evidenzbasieren Medizin bzw. S3-Leitlinien folgen und nicht mehr nur wie in der Vergangenheit auf klinischen Erfahrungswerten basieren. Die BPtK gehe fest davon aus, dass dies zu einer Stärkung psychotherapeutischer Konzepte in den Krankenhäusern führen werde. Patienten hätten ein Recht auf psychotherapeutische Behandlung bzw. Mitbehandlung.
Psychotherapeuten angemessen berücksichtigen
Die neuen Empfehlungen zur Strukturqualität böten auch die Gelegenheit, zehn Jahre nach dem Psychotherapeutengesetz endlich dafür zu sorgen, dass die Berufsgruppe der PP und KJP angemessen berücksichtigt werden. Richter erinnerte daran, dass die Psych-PV nur die Berufsgruppe der Diplom-Psychologen kenne und bis heute die Psychotherapeuten darunter subsumiere – mit teilweise ärgerlichen Konsequenzen für die Kodierungen im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) oder die Stellenpläne der Krankenhäuser.
Dr. Dietrich Munz, Vizepräsident der BPtK, berichtete den Delegierten in diesem Zusammenhang von dem Projekt „Psychotherapeuten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen“, das von der BPtK initiiert wurde. Dabei sei geplant, nach einer Auftaktveranstaltung mit leitenden Psychotherapeuten, eine umfassende Befragung der angestellten Psychotherapeuten durchzuführen. Ziel dieser Art Bestandsaufnahme sei es, einen Überblick über die Stellung der angestellten Psychotherapeuten unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erhalten.
Reform der Bedarfsplanung – psychotherapeutische Versorgung verbessern
Das derzeit dringendste politische Thema des 20. DPT war die Reform der Bedarfsplanung, an der aktuell der G-BA arbeitet. Die Wartezeiten für einen Termin beim Psychotherapeuten sind immer noch unzumutbar lang. Besonders schlecht ist die Versorgung auf dem Land. Dort warten psychisch kranke Menschen doppelt so lange auf einen Behandlungsplatz wie in der Stadt. Im Durchschnitt erhalten psychisch kranke Menschen in ländlichen Kreisen erst nach vier Monaten einen Termin, in Großstädten nach knapp zwei Monaten. Da psychische Krankheiten auf dem Land kaum seltener sind als in der Stadt – in Großstädten erkranken jährlich rund 34 Prozent der Bevölkerung, auf dem Land circa 26 Prozent – sollten nach einer Forderung der BPtK in ländlichen Regionen zumindest halb so viele Psychotherapeuten pro 100.000 Einwohner tätig sein wie in Großstädten. Das läge bei circa 28 bis 30 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner.
Historische Planungsfehler korrigieren
BPtK-Vizepräsidentin Monika Konitzer erläuterte den Delegierten, warum die derzeitigen Verhältniszahlen der Bedarfsplanung in zwei Schritten korrigiert werden müssten. Zunächst gehe es darum, historische Planungsfehler des Jahres 1999 zu korrigieren. Der G-BA ermittelte im Jahr 1999 die zulässige Anzahl niedergelassener Psychotherapeuten nicht auf der Basis der Häufigkeit der psychischen Erkrankungen. Er zählte vielmehr die durchschnittliche Zahl der psychotherapeutischen Praxen in Kreisen und Städten und erklärte dies zur Höchstgrenze. Dabei legte er nicht wie bei den meisten Arztgruppen die Versorgung in Westdeutschland zugrunde, sondern bezog Ostdeutschland in seine Berechnungen mit ein. Im Osten gab es jedoch aus historischen Gründen deutlich weniger niedergelassene Psychotherapeuten als im Westen. Die BPtK konnte auf der Basis der Daten aus dem Jahr 2000 ermitteln, dass ein Psychotherapeut in einem ländlichen Kreis Ostdeutschlands rund 33.000 Einwohner versorgte. Im Westen waren es dagegen erheblich weniger, nämlich nur 11.000 Einwohner. Die BPtK fordere deshalb den G-BA auf, auch bei der Arztgruppe „Psychotherapeuten“ der Logik der Bedarfsplanung zu folgen und die Versorgungsdichte in Westdeutschland zur Basis der Berechnungen der Allgemeinen Verhältniszahlen (AVZ) zu machen. Konitzer unterstrich, dass es der BPtK darum gehe, systematische Fehlentscheidungen der Vergangenheit zu korrigieren, unter deren Folgen bis heute psychisch kranke Menschen insbesondere im ländlichen Raum leiden.
Versorgungsdichte in ländlichen Regionen verbessern
Als zweiten Schritt schlage die BPtK dem G-BA vor, für die ländlichen Regionen (Kreistypen 4, 7, 8 und 9) eine am Bundesdurchschnitt orientierte Versorgungsdichte von Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner vorzusehen, die etwa die Hälfte der Versorgungsdichte in den Großstädten entspricht. Aus beiden Korrekturen ergäbe sich schließlich, dass in Deutschland rund 4.000 Psychotherapeuten zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen werden müssten. Konitzer unterstrich, dass dies in zweierlei Hinsicht eine dramatische Zahl sei. Dramatisch, weil sie den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Mangel beschreibe, dramatisch aber auch, weil sie deutlich mache, wie viel Geld für eine angemessene psychotherapeutische Versorgung fehle.
Extrabudgetäre Vergütung
Die BPtK fordere eine extrabudgetäre Vergütung derjenigen Psychotherapeuten, die ab dem Jahr 2013 hinzukämen. Die Honorare für die zusätzlichen Praxen müssten additiv zur morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert werden. Es gehe um mindestens 300 Millionen Euro, wenn man den 2009 realisierten Jahresumsatz je Praxis von 73.400 Euro (Zahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) zum Ausgangspunkt nehme. Konitzer forderte die Krankenkassen auf, mindestens diesen Betrag in die Versorgung psychisch kranker Menschen zu investieren, damit diese unabhängig von Alter, Geschlecht und Wohnort den Zugang zur Psychotherapie und zu einer leitlinienorientierten Versorgung erhielten. Die Krankenkassen müssten sehen, dass die viel zu langen Wartezeiten der ambulanten Psychotherapie dazu führen, dass sich psychische Erkrankungen verschlimmern aber auch chronifizieren und mehr Menschen als notwendig in Krankenhäusern behandelt werden müssen. In der Resolution „Dringend in ambulante Psychotherapie investieren“ machten die Delegierten ihre Forderungen für die Verbesserung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung deutlich.
Ausbildungsreform jetzt!
Die Reform der Ausbildung beschäftigte auch den 20. DPT. BPtK-Vorstandsmitglied Peter Lehndorfer erläuterte, dass das vorrangige Ziel weiterhin sei, ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zu initiieren, das auf dem von der Profession konsentierten Gesetzesvorschlag basiere. Der DPT folgte dem Vorstand in diesem Anliegen und appellierte an Gesundheitsminister Bahr, seine Zusagen einzuhalten und noch in dieser Legislaturperiode die Ausbildung zum Psychotherapeuten zu reformieren. Bei den Zugangsvoraussetzungen herrsche insbesondere bei der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein föderales Chaos. Die finanzielle Lage der PiA während der Praktischen Tätigkeit grenze in vielen Krankenhäusern an Ausbeutung. „Ausbildungsreform jetzt!“ forderten die Delegierten in einer Resolution.
Für den Master!
Die Profession nahm sich auch selber in die Pflicht mit einer Resolution, die den programmatischen Titel „Für den Master!“ trug. Die Delegierten folgten dem Vorstand in der Argumentation, dass bis zur Ausbildungsreform eine Selbstverpflichtung der Ausbildungsstätten wichtig sei. Die Ausbildungsstätten träfen letztlich die Entscheidung, ob sie nur diejenigen zur Ausbildung aufnehmen, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Die BPtK habe mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger der Ausbildungsstätten Gespräche geführt, so Peter Lehndorfer. Auf beiden Seiten bestehe der Wunsch, nach einer gemeinsamen Erklärung von Kammern und Ausbildungsinstituten, mit eigenen Mitteln das Masterniveau als Voraussetzung zur KJP-Ausbildung sicherzustellen, bis dies mit einer Gesetzesreform geregelt werde.
Referentenentwurf für ein Patientenrechtegesetz
Andrea Mrazek, Vorstandsmitglied der BPtK, informierte über den Stand der Beratungen zu einem Patientenrechtegesetz. Die BPtK habe sich in die Anhörung zum Referentenentwurf aktiv eingebracht und zu einzelnen spezifischen Fragen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Gespräch mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) geführt.
Keine Diskriminierung psychisch kranker Menschen
Die BPtK habe sich entschieden dagegen gewandt, dass durch pauschale Formulierungen in der Begründung zum Patientenrechtegesetz der Diskriminierung psychisch kranker Menschen Vorschub geleistet werde. So unterstütze die BPtK durchaus die Möglichkeit, dass die Rechte von Patienten z. B. auf die Einsichtnahme in die Patientenakte aus erheblichen therapeutischen Gründen eingeschränkt werden könnten. Dies gelte aber für psychisch kranke Menschen genauso wie für körperlich kranke Menschen. In beiden Fällen könne es besonders belastende Situationen geben, die eine Einschränkung bestimmter Patientenrechte notwendig mache. Und in beiden Fällen gelte, dass die Behandlungsdokumentation nur nach einer ausgewogenen Abwägung des Einzelfalls eingesehen werden könne. Der Referentenentwurf führe jedoch als Beispiel für diese eventuell notwendige Einschränkung der Patientenrechte ausschließlich psychische Erkrankungen an. Damit werde der Eindruck erweckt, dass man die Rechte psychisch kranker Menschen einfacher einschränken könne als die Rechte körperlich kranker Menschen. Deshalb sollte aus Sicht der BPtK diese Begründung gestrichen werden. Die BPtK habe dies im Gespräch mit dem BMJ vertreten und sei zuversichtlich, dass sich hier Änderungen ergeben.
Rechte minderjähriger Patienten
Politischer Handlungsbedarf bestehe allerdings weiterhin bei der Stärkung der Rechte minderjähriger Patienten, so Mrazek. Der Entwurf regele bisher nicht die Behandlung Minderjähriger, obwohl der Entwurf den Anspruch habe, die wesentliche Rechtsprechung zu kodifizieren. Die BPtK werde darauf drängen, dass die Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in zwei Fällen verweigert werden könne: zum einen, wenn Konflikte zwischen dem Patienten und seinen Sorgeberechtigten zentraler Gegenstand der Behandlung sind und zum anderen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einsichtnahme zu dem Zweck erfolgt, sich Informationen für eine Auseinandersetzung zwischen den Sorgeberechtigten zu beschaffen, z. B. mit Blick auf einen Sorgerechtsprozess. Die BPtK habe angeregt, dass ein Ergänzungspfleger das Recht des Minderjährigen wahrnehmen solle, wenn der Minderjährige nicht einwilligungsfähig sei.
BPtK-Workshop: Patientenrechtegesetz
Zum Schluss wies Mrazek darauf hin, dass das Patientenrechtegesetz den Berufsalltag der Psychotherapeuten verändern werde. Um diese Auswirkungen für die Praxis möglichst früh miteinander zu diskutieren und eventuell noch den laufenden Gesetzgebungsprozess beeinflussen zu können, veranstalte die BPtK am 27. September 2012 einen Workshop zu den Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf die Praxis. Sie hoffe sehr, dass aus allen Landeskammern Psychotherapeuten an dieser professionsinternen Debatte teilnehmen.
Reform der Sicherungsverwahrung
BPtK-Präsident Richter erinnerte daran, dass mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 die Bundesregierung beauftragt sei, die Regelungen zur Sicherungsverwahrung weiterzuentwickeln. Die BPtK werde sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass eine Vermengung des Konzepts von psychischer Krankheit und psychischer Störung mit dem Konzept der Gefährlichkeit und Straffälligkeit vermieden werde. Zugleich sei es ein Anliegen der BPtK, dass die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten für Straftäter, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet sei, nachhaltig verbessert werden und zwar insbesondere im Strafvollzug. Dies gelte für alle Straftätergruppen, die frühzeitig eine intensive, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und psychologische Behandlung bzw. Betreuung angeboten bekommen sollten, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt.
Neuropsychologische Diagnostik und Therapie
BPtK-Vizepräsidentin Konitzer skizzierte die Inhalte des G-BA-Beschlusses zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie. Sie betonte, dass damit die Weichen für eine erheblich bessere Versorgung von Menschen mit organisch bedingten psychischen Störungen gestellt worden seien. Die Richtlinie ermögliche den Betroffenen einen klar geregelten Zugang zur ambulanten neuropsychologischen Therapie und schaffe sinnvolle Regelungen für die Kooperation der beteiligten Psychotherapeuten und Ärzte. Konitzer hob hervor, dass die Richtlinie des G-BA bei der Definition der notwendigen Qualifikation für die neuropsychologische Diagnostik und Therapie an die Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern bzw. der Musterweiterbildungsordnung der BPtK anknüpfe. Damit habe die Profession ein Ziel erreicht, für das der Deutsche Psychotherapeutentag im Jahre 2006 mit der Verabschiedung der Musterweiterbildungsordnung die Voraussetzungen geschaffen habe. Bis zur Erweiterung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) könne Neuropsychologie im Rahmen der Kostenerstattung erbracht werden. Die Versicherten hätten also einen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen Kosten für die neuropsychologische Psychotherapie vorab übernehmen und direkt mit den Leistungserbringern abrechnen. Die Abrechnung über die Gebührenordnung für Psychotherapeuten bei Privatbehandlungen erfolge derzeit im Wege der analogen Anwendung entsprechender Ziffern. Natürlich bestehe auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfe.
Für die neuropsychologisch weitergebildeten Psychotherapeuten bestehe die Möglichkeit einer Niederlassung im Rahmen des qualitativen Sonderbedarfs. Sie gehe davon aus, dass in den meisten Planungsbezirken Sonderbedarfszulassungen erforderlich werden, um die Versorgung der Patienten mit neuropsychologischer Therapie sicherzustellen. Sie wies darauf hin, dass diese Sonderbedarfszulassungen bereits aktuell beantragt werden könnten, das heißt noch vor dem Beschluss der entsprechenden Gebührenordnungspositionen durch den Bewertungsausschuss.
Prävention psychischer Erkrankungen
BPtK-Präsident Richter informierte die Delegierten über die bundespolitische Debatte zu einer nationalen Präventionsstrategie, bei der ein Schwerpunktthema die Prävention psychischer Erkrankungen in der Arbeitswelt sein werde. Die BPtK werde sich mit einem eigenen Konzept zur Prävention psychischer Erkrankungen in die Debatte einbringen. Geplant sei auch ein Flyer für Patienten, der die Möglichkeiten der Prävention bei subklinischen Symptomen oder nicht krankheitswertigen Störungen aufgreifen werde. Mit Blick auf die Arbeitswelt sei man im Gespräch mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die kassenübergreifenden Analysen der Fehlzeitenreporte führe man fort und werde sich gerade bei diesem Thema verstärkt zu Wort melden.
Weiterbildung Gesprächspsychotherapie
Die Delegierten forderten den Vorstand auf, eine Kommission einzusetzen, die einen Entwurf zur Ergänzung der Musterweiterbildungsordnung um den Bereich Gesprächspsychotherapie erarbeite.
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Veröffentlicht am 29. Mai 2012