Antrags- und Mitberatungsrechte für BPtK im G-BA regeln
G-BA-Richtlinien mit Expertise der Profession weiterentwickeln
Die Stärkung der Beteiligungsrechte von Berufsorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist ein sinnvoller Schritt. Jedoch wird die spezifische Expertise der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bisher nicht berücksichtigt. Die BPtK fordert ein Antrags- und Mitbestimmungsrecht im G-BA bei Richtlinien, die die Berufsausübung der Psychotherapeut*innen berühren. Der Regelungsvorschlag im Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) muss dahingehend nachgebessert werden.
»Ein Antrags- und Mitberatungsrecht der BPtK im G-BA gewährleistet, dass der Einbezug der spezifischen psychotherapeutischen Expertise unmittelbar gesichert ist“, so Dr. Andrea Benecke, BPtK-Präsidentin. „Beratungsprozesse im G-BA lassen sich beschleunigen, indem kontinuierlich von Beginn an die psychotherapeutische Expertise und sektorenübergreifende Perspektive der BPtK einfließt und nicht erst am Ende über ein gesondertes Stellungnahmeverfahren eingeholt werden muss.” Ein Antragsrecht erlaubt darüber hinaus, dass bei Hürden in der Versorgung psychisch kranker Menschen, die von der Profession identifiziert und für die Lösungsansätze entwickelt worden sind, frühzeitig die erforderlichen Anpassungen in den G-BA-Richtlinien angestoßen werden können. Von besonderer Bedeutung für die Berufsausübung der Psychotherapeut*innen sind u. a. die Psychotherapie-Richtlinie, die KSVPsych-Richtlinie, die Bedarfsplanungs-Richtlinie, Richtlinien zu Verordnungsbefugnissen von Psychotherapeut*innen sowie zur Qualitätssicherung.
Die Stärkung der Antrags- und Mitberatungsrechte im G-BA ist im Entwurf des GVSG bisher nur für die Berufsorganisationen der Pflege vorgesehen. Entsprechende Antrags- und Mitberatungsrechte im G-BA sollten aus Sicht der BPtK jedoch alle Heilberufskammern erhalten, soweit die Richtlinien die Belange ihrer jeweiligen Berufsausübung berühren.
Veröffentlicht am 06. Mai 2024