Bessere Vergütung der Sprechstunde und Akutbehandlung
Sprechstunde als psychotherapeutische Grundversorgung anerkannt
Die neuen psychotherapeutischen Leistungen, Sprechstunde und Akutbehandlung, werden besser vergütet und auf das Niveau der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen angehoben. Die Sprechstunde wird zugleich als Leistung der psychotherapeutischen Grundversorgung anerkannt und ist zuschlagsfähig. Dies hat der Bewertungsausschuss auf seiner Sitzung am 21. Juni 2017 beschlossen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. April 2017.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte nach eingehender Prüfung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März auf eine solche Korrektur gedrängt. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Landespsychotherapeutenkammern und die psychotherapeutischen Verbände hatten unisono den ursprünglichen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses als fachliche Fehleinschätzung kritisiert und das BMG um eine Beanstandung gebeten. Außerdem hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage gegen den Beschluss eingereicht.
Bei Sprechstunde und Akutbehandlung werden jetzt wie bei anderen psychotherapeutischen Gesprächsleistungen auch grundsätzlich 20 Prozent der Zeit, die mindestens für diese Leistungen vorgesehen sind, zusätzlich zur Vor- und Nachbereitung einkalkuliert und honoriert. Zu den 25 Minuten einer Sprechstunde und Akutbehandlung werden deshalb fünf Minuten zur Vor- und Nachbereitung hinzugerechnet und insgesamt 30 Minuten vergütet. Damit werden die 25 Minuten mit 44,33 Euro honoriert.
Psychotherapeutische Grundversorgung
Auf Drängen des BMG hat der Bewertungsausschuss auch seine Entscheidung korrigiert, die psychotherapeutische Sprechstunde nicht zur psychotherapeutischen Grundversorgung zu zählen. Lediglich bei der Akutbehandlung bleibt es bei der alten Regelung. Somit können Zuschläge zur Förderung der psychotherapeutischen Grundversorgung (GOP 23216 und GOP 23218) auch dann abgerechnet werden, wenn im selben Quartal eine Sprechstunde stattgefunden hat. Die ursprüngliche Regelung hätte für die Psychotherapeuten zu Mindereinnahmen in Höhe von mindestens 18 Millionen Euro geführt.
Keine Anhebung der Vergütung der Probatorik
Für probatorische Sitzungen ist dagegen keine Anpassung der Vergütung beschlossen worden. Für diese Leistungen werden auch weiterhin keine Strukturzuschläge gezahlt. Die BPtK hatte in ihrem Schreiben das BMG auch bei diesen beiden Punkten um Beanstandung gebeten. Beide stehen nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe, wonach die Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten hat (§ 87 Absatz 2c Satz 6 SGB V).
Vor jeder genehmigungspflichtigen Behandlung sind nach der neuen Psychotherapie-Richtlinie mindestens zwei probatorische Sitzungen durchzuführen. Die vom Bundessozialgericht (BSG) angenommene Belastungsgrenze von 36 Behandlungsstunden, welche die Grundlage für die Berechnung des Mindesthonorars bildet, muss daher auch die probatorischen Sitzungen einschließen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG sind damit probatorische Sitzungen wie genehmigungspflichtige Leistungen zu vergüten und vollständig in die Zuschlagssystematik einzubeziehen. Das BMG sah jedoch im Rahmen seiner Rechtsaufsicht für sich keinen Spielraum, dem Bewertungsausschuss hierbei Auflagen zu machen.
Eine bessere Vergütung auch der probatorischen Sitzungen wäre durchaus finanzierbar. Die Kosten hierfür betrügen insgesamt circa 50 Millionen Euro. Das ist deutlich weniger, als die Krankenkassen behaupten.
Die künftigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts bleiben abzuwarten. Um den Anspruch auf ein angemessenes Honorar über den Weg einer gerichtlichen Klärung zu wahren, müssen Psychotherapeuten allerdings weiterhin gegen jeden einzelnen Honorarbescheid Widerspruch einlegen.
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Veröffentlicht am 22. Juni 2017